Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Entscheidung vom 22.10.2008; Aktenzeichen 52 O 140/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22. Oktober 2008 abgeändert und erhält folgende Fassung:

1. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 14.478,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 18.1.2008 zu bezahlen, und die Rechte aus der Risikolebensversicherung Nr. .......... bei der -............ an den Beklagten rückabzutreten, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungsrechte des Berufungsklägers an der ............

2. Die Klage und die Widerklage im Übrigen werden abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85 %, der Beklagte zu 15 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.895,21 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines am 12./30. Dezember 1997 abgeschlossenen Darlehensvertrages (Anlage K 1) und um hieraus resultiererende gegenseitige Ansprüche. Mit dem genannten Vertrag gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen zum Nennbetrag von .... DM "zur Finanzierung eines Fondsanteils in Höhe von DM .... an der Vierten ........." (im Folgenden:

Fonds GbR). Der Nominalzinssatz war bis 30.12.2002 festgeschrieben, die vollständige Tilgung sollte durch vierteljährliche Ratenzahlungen in Höhe von 678,13 DM "bis spätestens zum 30.12.07" erfolgen. Der Gesamtbetrag aller vom Beklagten zu erbringenden Zahlungen war nur bis zum Ende der Zinsbindung berechnet und angegeben. Seite 6 des vom Beklagten selbst unterzeichneten Darlehensvertrages enthält folgende "Belehrung über (das) gesetzliche... Widerrufsrecht":

"Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche gegenüber der (Klägerin) schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben."

Gemäß "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages..." (Anlage K 2; im Folgenden: Beitrittsschein) bot der Beklagte der ......... (im Folgenden: ....) den Abschluss eines Treuhandvertrages "mit Vollmachten - wie im Prospektteil B abgedruckt -" an. Dieser Prospekt ist vom Beklagten als Anlage B 4 (Teil A) bzw. B 5 (Teil B) vorgelegt worden. Nach dem Beitrittsschein beteiligte sich der Beklagte wirtschaftlich als Treugeber über die ... als Treuhänderin mit einer Anteilsumme von 30.000 DM zzgl. einem Agio von 1.500 DM an der ..... Die Einlage nebst Agio hatte der Beklagte auf ein Konto der ... bei der Klägerin einzuzahlen. Dies sollte dadurch erfolgen, dass - wie im Darlehensvertrag (K 1, Seite 2 Mitte) vorgesehen - die Darlehensvaluta unmittelbar an die Treuhänderin, nämlich die ..., ausbezahlt wurde. Dem Beitrittsschein war eine eigene Widerrufsbelehrung beigefügt (Anlage K 3).

Auf den Darlehensvertrag zahlte der Beklagte an die Klägerin 15.742,09 €, aus seiner Beteiligung an dem Fonds erwuchsen dem Beklagten Steuervorteile in Höhe von 1.236,83 €.

Vereinbarungsgemäß (Darlehensvertrag K 1, Seite 2 oben) trat der Beklagte zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs außerdem Rechte aus einer Risikolebensversicherung an die Klägerin ab. Vorgelegt hat der Beklagte hierzu einen "Antrag auf eine Fondsgebundene Lebensversicherung" sowie einen dazugehörigen Versicherungsschein der .......... (Anlage B 1); tatsächlich abgetreten hat der Beklagte aber - zumindest zuletzt - die im Tenor genannte Risikolebensversicherung bei der ........., an die er Beiträge in Höhe von 703,20 € gezahlt hat.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.12.2007 (Anlage K 5) hat der Beklagte "die Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages ... widerrufen".

Die Klägerin will nun die Wirksamkeit des Darlehensvertrages festgestellt haben und trägt vor, sie habe ein rechtliches Interesse hieran, weil der Beklagte unter vielerlei Gesichtspunkten die Wirksamkeit dieses Vertrages in Abrede stelle.

Obsiege der Beklagte, so müsse die Klägerin Rückstellungen bilden; andererseits sei bei Obsiegen der Klägerin die Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung der Ansprüche nicht mehr erforderlich. Der Beitrittsschein zum Fonds sei von dem Beklagten schon am 08.12.1997 unterzeichnet worden. Die erteilten Widerrufsbelehrungen seien sowohl hinsichtlich des Beitritts als auch hinsichtlich des Darlehens gesetzeskonform. Chancen und Risiken der Beteiligung des Beklagten seien in dem Prospekt ausreichend dargel...

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