Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung, Aktien, Barabfindung, Auslegung, Widerspruch, Vertragsschluss, Hauptversammlung, AG, Festsetzung, Zuzahlung, Aktie, Zustimmung, Spruchverfahren, Form, bare Zuzahlung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen 5 HK O 16719/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2020, Az. 5 HK O 16719/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um das Bestehen eines Barabfindungsergänzungsanspruchs nach Verschmelzung und Durchführung eines Spruchverfahrens.

Der Kläger hielt ursprünglich 496.782 Aktien an der damals börsennotierten K. AG. Diese schloss mit der nicht börsennotierten S. D. Holding AG, der (zwischenzeitlich umfirmierten) Beklagten, am 03.05.2017 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, mit dem die K. AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Beklagte im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme über trug. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Beklagte 36,3% der Anteile an der K. AG.

Der Verschmelzungsvertrag (Anlage K4, besser lesbar in K9, dort Anlage 2) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Gegenleistung, Kapitalerhöhung

1. Die S. D. Holding AG als übernehmender Rechtsträger gewährt den bisherigen Aktionären der K. AG mit Wirksamwerden der Verschmelzung als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der K. AG kostenfrei insgesamt 39.033.800 [...] Stückaktien der S. D. Holding AG im rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,- nach Maßgabe des folgenden Umtauschverhältnisses:

Für je 1 [...] Stückaktie der K. AG im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,- wird 1 [...] Stückaktie der S. D. Holding AG gewährt. [...]

2. Zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung wird die S. H. Deutschland AG ihr Grundkapital [...] auf EUR 61.251.325,- [...] erhöhen. [...]

4. S. D. Holding AG wird nicht beantragen, die neuen Aktien zum Handel an einer Börse einzubeziehen. Die 100%-ige Muttergesellschaft der S. D. Holding AG, die S. AG mit Sitz in Linz/Österreich, deren Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Prime Standard [...] notiert sind, hat eine Sachkapitalerhöhung beschlossen und zur Zeichnung der neuen S. AG-Aktien alle S. D. Holding AG-Aktionäre und damit alle K. AG-Aktionäre, die ihre Aktien in S. D. Holding AG-Aktien getauscht haben, zugelassen. [...]

§ 7 Abfindung

Gemäß § 29 Abs. 1 UmwG bietet S. D. Holding AG jedem Aktionär der K. AG, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der K. AG auf der Hauptversammlung der K. AG Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat [.. ], den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 3,11 [...] je Aktie an. [...]"

Bereits am 02.05.2017 hatte der Vorstand der Konzernobergesellschaft S. AG Österreich (im Folgenden auch: Muttergesellschaft) eine entsprechende Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital beschlossen. Am 30.05.2017 gab die S. AG das Umtauschverhältnis zu dieser geplanten Sachkapitalerhöhung bekannt. Für 39 S. D. Holding AG Aktien wurden zehn S. AG-Aktien und eine Zuzahlung von EUR 0,15 Cent je gewährter S. Aktie angeboten. Ein erforderlicher Spitzenausgleich sollte in bar auf Basis eines Wertes von EUR 3,11 je neuer S. D. Holding AG Aktie erfolgen.

Die Hauptversammlung der K. AG vom 19.06.2017 stimmte dem Verschmelzungsvertrag zu; der Kläger erklärte gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister der K. AG am 17.08.2017 und in das Handelsregister der S. D. Holding AG am 21.08.2017 eingetragen. Die Zeichnungsfrist für die Teilnahme an der Sachkapitalerhöhung bei der Muttergesellschaft lief vom 23.08.2017 bis zum 19.09.2017.

Im Zusammenhang mit der Verschmelzung hatten die Beklagte, die Muttergesellschaft bzw. weitere Konzerngesellschaften diverse öffentliche Bekanntmachungen abgegeben. Auch in der Presse wurde darüber berichtet. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K5, K8, K10, K14, K15 und K16 Bezug genommen.

Der Kläger erklärte 2017 keine Annahme des Barabfindungsangebots, sondern tauschte im Rahmen der Sachkapitalerhöhung der Muttergesellschaft seine S. D. Holding AG-Aktien gegen 127.380 Aktien der Muttergesellschaft ein.

Im Rahmen eines Spruchverfahrens entschied das Landgericht München I mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.05.2019 - 5 HK O 13195/17, dass die in § 7 des Verschmelzungsvertrages geregelte Barabfindung von EUR 3,11 je Aktie auf EUR 3,38 je Aktie erhöht werde; Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung nach § 15 Abs. 2 UmwG wurden zurückgewiesen. Der Beschluss wurde im Bu...

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