Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.10.2006; Aktenzeichen 20 O 17062/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht ggü. den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (nachfolgend als C. III bezeichnet) geltend. Er verlangt zusätzlich die Erteilung von Auskünften von den Beklagten zu 1) und 3) und deren Verifizierung durch Vorlage von entsprechenden Belegen.
Am 9.4.1999 wurde die C.III in Form einer Publikums-KG gegründet. Gründungsgesellschafter waren die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und die Beklagte zu 3) als persönlich haftende Gesellschafterin. Das Gesamtanlagevolumen der C.III betrug 146.492.793,32 EUR. Gegenstand der C.III ist die Finanzierung von Filmen. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2), Geschäftsführer der Beklagten zu 3) sind die Beklagten zu 4) und 5).
Der Kläger gab am 15.3.2000 ein Angebot über die Beteiligung an der C. III i.H.v. 50.000 DM zzgl. 5 % Agio ab, das die C. III und die Beklagte zu 1) am 20.3.2000 angenommen haben (Anlage K 3). In der schriftlichen Beitrittsvereinbarung ist folgendes aufgeführt:
"1 ... Hierzu gebe ich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages auf der Grundlage des Prospektes vom August 1999 ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Nach Maßgabe des Treuhandvertrages trete ich damit als Treugeber über die Treuhandkommanditistin, die Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in München, der Gesellschaft bei und verpflichte mich, meine gezeichnete Kapitalanlage zzgl. 5 % Agio entsprechend der nachfolgenden Ziff. 2 zu entrichten. Die Treuhandkommanditistin wird dabei im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft in der Höhe der von mir gezeichneten Kapitalanlage im eigenen Namen, aber für meine Rechnung und in meinem Interesse eine Pflichteinlage erbringen ..."
2. Zahlungsweise
Die nach § 1 zu erbringende Kapitalanlage zzgl. Agio ist unter Angabe des Verwendungszweckes "C. Dritte Medienbeteiligungs KG" auf das Treuhandkonto der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der H. B ank München, Kto.-Nr ..., BLZ ... zu überweisen ..."
Die Beklagte zu 3) ist die Herausgeberin des Prospektes für die C. III, in dem in Teil A (Anlage K 4) u.a. Hinweise zum Medienmarkt, zum aktuellen Angebot sowie zu den Sicherheiten, Chancen und Risiken der Beteiligung gegeben werden. Teil B des Prospekts (Anlage K 2) enthält u.a. Hinweise zur rechtlichen Ausgestaltung sowie den Gesellschaftsvertrag (S. 24 ff.) und den Treuhandvertrag über die Mittelverwendungskontrolle (S. 40 ff.). Zur Rechtstellung der Anleger wird in dem Prospekt Teil B ausgeführt:
"Die Anleger beteiligen sich über die Treuhandkommanditistin an der C. III.
Im Treuhandvertrag wird die Rechtsstellung der Anleger ggü. der Treuhandkommanditistin geregelt, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Anleger handelt. ...
Mit Einzahlung der ersten Rate wird der mittelbare Beitritt des Treugebers zur Gesellschaft wirksam ..." (S. 6). "...
"C. ist gehalten, bei jedweder Beteiligung eine Absicherung und damit eine Auszahlungsgarantie i.H.v. mindestens 80 % des C.-Produktionskostenanteils sicherzustellen ... Die Form der Absicherung kann z.B. über einen Letter-of-Credit, eine Short-Fall-Garantie oder die Garantie einer Hollywood-Major-Company erfolgen" (S. 11)."
Unter der Überschrift "Die Chancen und Risiken aus der Filmproduktion" ist ausgeführt:
"Grundsätzlich wird die C. nur dann Filme produzieren, wenn für den jeweiligen Film eine Mindestrückflussgarantie (Short-Fall-Garantie) in Form von mindestens 80 % der von ihr investierten Produktionskosten vorliegt. Die Auszahlungsgarantie wird allerdings nur wirksam, sofern der jeweilige Film fertig gestellt wird ...
Die Erfüllung der Versicherung sowie der Garantien hängen von der Bonität der Garantiegeber/Versicherer ab. Darüber hinaus handelt es sich bei den Garantiegebern/Versicherern vorrangig um ausländische Gesellschaften. Eine Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte im Ausland kann sich u.U. als schwierig und teuer gestalten." (S. 20)
Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 4 Erbringung der Kapitalanlagen/Beitritt der Treugeber
1. Die Treuhandkommanditistin erbringt ihren nach § 3 Abs. 2 bzw. im Rahmen der Kapitalerhöhungen nach § 3 Abs. 3 übernommenen Kapitalanteil zzgl. 5 % Agio durch Abtretung ihres Ersatzanspruchs aus dem Treuhandvertrag gegen den jeweiligen -Treu-geber an die Gesellschaft. Eine weitergehende Haftung der Treuhandkommanditistin für die Erbringung der Einlagen ist im Innenverhältnis ausgeschlossen. Die Treuhandko...