Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2006, im Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2006, im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 sowie im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 10.000 vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Anschluss an das den Zeitraum 2002 bis 2005 betreffende Verfahren Az. 6 Sch 10/08 WG machen die in der Klägerin zusammengefassten Verwertungsgesellschaften gegen die Beklagte nunmehr wegen der Veräußerung bzw. des Inverkehrbringens von Personal-Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2007 im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (aF) für Vervielfältigungen in Form von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte des PCs geltend.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1992 (Anlage K 2, letzte Neufassung vom 29.11.2011) schlossen sich verschiedene deutsche Verwertungsgesellschaften, welche die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten nach § 54 UrhG a.F. wahrnehmen, in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Gesellschaftszweck ist nach § 1 Abs. 2 des Vertrages die Geltendmachung dieser Vergütungsansprüche, die die einzelnen Gesellschafter nach § 5 Abs. 1 des Vertrags in die Gesellschaft eingebracht haben. § 5 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass die Klägerin die in sie eingebrachten Rechte in eigenem Namen wahrnimmt. Wegen der weiteren Vertragsbestimmung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.
Die Beklagte ist Herstellerin/Importeurin bzw. Händlerin von PCs mit eingebauter Festplatte, die auch im streitgegenständlichen Zeitraum 1.1.2006 bis 31.1.2007 im Inland in Verkehr gebracht worden sind.
Bereits Mitte 2000 war die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin, die GEMA, wie sie mit Pressemitteilung vom 5.7.2000 (Anlage K 286) hatte verlauten lassen, unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach bestehende Abgabepflicht gem. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. an die Hersteller und Importeure von PCs mit der Forderung nach Auskunft über die Stückzahl der von ihnen im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PCs herangetreten. Anschließend unter Beteiligung des BMJ geführte Mediationsgespräche mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (B. KOM) als Interessenverband der führenden Computerhersteller und Computerimporteure, die zwischen dem 28.5.2001 und dem 4.3.2002 stattfanden und auch die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für PCs zum Gegenstand hatten, führten nicht zu einer Verständigung (vgl. Anlage B 12 = Entwurf einer Vereinbarung). Allerdings einigten sich die Klägerin und der B. KOM (dem auch die Beklagte angehörte, vgl. Anlage 2 zu Anlage K 120 im Verfahren 6 Sch 7/08 WG), am 08./22.7.2002 auf einen Gesamtvertrag betreffend CD-Brenner (Anlage K 294 = nach Bl. 741 d.A.). Nach neuerlichen Verhandlungen (u.a. am 24.1.2003 in München) wurde am 05./11.8.2003 auch in Bezug auf DVD-Brenner ein Gesamtvertrag geschlossen (Anlage K 277). Die Vereinbarungen enthalten u.a. folgende Regelungen:
§ 2 Abs. 2
Mit Zahlung der in § 4 näher definierten Vergütung gelten die Mitglieder Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen zu den in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG genannten Zwecken vorzunehmen, ab, so dass mit Zahlung dieser Vergütung sämtliche gegen die Mitglieder gem. §§ 54, 54a UrhG [bzw. im Gesamtvertrag DVD-Brenner: sämtliche gegen die Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz] bestehenden Ansprüche abgegolten sind.
§ 11 Abs. 2 [CD-Brenner]
Die Verwertungsgesellschaften stellen die Mitglieder von allen eventuellen Ansprüche dritter, auch soweit diese nicht in Anlage 1 genannt sind, auf Zahlung von Vergütung für Vertragsprodukte nach dem Urheberrechtsgesetz frei.
§ 11 Abs. 2 [DVD-Brenner]
Die Parteien sind sich einig, dass weitere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz nicht bestehen.
Am 7.3.2005 wandte sich die Klägerin erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung (nunmehr i.H.v. EUR 18,42 zzgl. 7 % USt.) an den B. KOM (Anlage K 291). Unter dem 29.12.2005 hat sie sodann gegen verschiedene Hersteller, darunter die Beklagte, vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UrhWG wegen der Vergütungspflicht für die Zeit bis Ende 2005 angestrengt. Am 22.12.2009 hat sie einen entsprechenden Antrag für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12....