Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Kapitalanlegers gegen Fondsgesellschaft
Normenkette
HGB § 105 Abs. 3, § 106; BGB § 716 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.11.2010; Aktenzeichen 3 HK O 16135/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 26.11.2010 - 3 HK O 16135/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und Adressen der Kommanditisten sowie der über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar beteiligten Treugeber in der MFP. GmbH & AZL Productions KG schriftlich mitzuteilen.
Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und Adressen der Kommanditisten sowie der über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar beteiligten Treugeber in der MFP. New Century GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 5.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger jeweils vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Herausgabe von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Mittreugeber, welche sich - wie er - an verschiedenen Fondsgesellschaften beteiligt haben.
Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind Publikumsgesellschaften jeweils in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaften ist jeweils u.a. die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2) ist Komplementärin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 4) Komplementärin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 3). Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) und 3) ist jeweils die T. Beteiligungstreuhand GmbH.
Der Kläger ist an den Beklagten zu 1) und 3), jeweils treuhänderisch über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligt, und zwar an der Beklagten zu 1) mit 51.129,19 EUR (100.000 DM, vgl. Anlage B 1), an der Beklagten zu 3) mit 50.000 EUR (Anlage B 2). Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1) und 3) (§ 4 der jeweiligen Gesellschaftsverträge, Anlagen K 1 und K 2) enthalten jeweils Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichstellen. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Treuhandverträge zwischen dem Kläger und der T. Beteiligungstreuhand GmbH.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben jeweils eine unbestimmte Anzahl von Gesellschaftern bzw. Treugebern, die auf dem Kapitalmarkt angeworben wurden. Die T. Beteiligungstreuhand GmbH führt Register, in dem u.a. die Namen und die Anschriften der jeweiligen Treugeber verzeichnet sind. Die Fondsgesellschaften kennen den Inhalt des jeweiligen Registers.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Der Kläger beruft sich hierzu auf den Gesellschaftvertrag. Zudem bestehe ein wichtiger Grund für die Herausgabe, weil die Finanzverwaltungen bei Medienfonds erhebliche Unsicherheiten sehen, was zu einer Änderung steuerlicher Feststellungsbescheide führe. Der Kläger wolle daher eine Gesellschafterversammlung einberufen und sich bereits im Vorfeld mit seinen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern beraten.
Das LG München I hat der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) stattgegeben und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 4) abgewiesen. Die begehrte Auskunft unterfalle dem Informationsrecht nach § 166 HGB. Ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitkommanditisten bestehe aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung, um den Kernbereich der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte ausüben zu können. Die gleichlautenden Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Gesellschafterbeschlüsse schriftlich und grundsätzlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Nach § 11 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages habe kein Kommanditist, auch bei Vorliegen eine wichtigen Grundes oder einer qualifizierten Mehrheit, das Recht die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu erwirken Dieser weitgehende Ausschluss der unmittelbaren Kommunikation widerspreche dem gesetzlichen Leitbild sowohl in Personen- als auch in Kapitalgesellschaften. Die effektive Wahrnehmung der wesentlichen Gesellschafterrechte erfordere die Erteilung der begehrten Auskunft ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein Auskunftsrecht bestehe allerdings nur gegenüber den Gesellschaften, nicht gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaften.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3), die weiterhin die Abweisung der Klage anstrebten, und die Anschlussberufung des Klägers, der seine mit der Klage begehrte Auskunft von den Bek...