Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 26.06.2006)

LG München I (Entscheidung vom 12.12.2005)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers werden das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 12.12.2005 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 26.06.2006 aufgehoben, soweit darin jeweils die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen wurde.

  • II.

    Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3) verurteilt, an den Kläger 12.907,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2005 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Zahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens aus den früheren Beteiligungen des Klägers an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG mit den Nummern D 0010 666 187 und D 0101 666 281. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinden.

  • III.

    Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

  • IV.

    Der Kläger trägt 3/4 und die Beklagten zu 1), 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner1/4 der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch den Erlass des Versäumnisurteils des Landgerichts München I vom 12.12.2005 entstanden sind, soweit darin die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage abgewiesen wurde; diese Kosten trägt der Kläger. Soweit in dem Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 12.12.2005 die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage abgewiesen wurde, werden die Gerichtskosten niedergeschlagen.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • VI.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (99 31 3 a, 540 ZPO).

Soweit der Kläger mit seiner gemäß §§ 511 ff ZPO zulässigen Berufung seine gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage im Berufungsverfahren noch weiterverfolgt (nur darüber war in diesem Schlussurteil zu befinden) hat die Klage in der Sache im wesentlichen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die beiden Beklagten zu 1) und 2) Schadensersatzansprüche aus § 823 II BGB i.V.m. § 264a StGB zu, weil diese in dem Prospekt über die Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG, der Grundlage für die streitgegenständlichen Beteiligungen des Klägers war, jedenfalls die beiden nachfolgend näher genannten nachteiligen Tatsachen verschwiegen haben.

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben jedenfalls im April 2000 -also noch bevor der Kläger die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen gezeichnet hat -erfahren, dass gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren lauft (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 4.12.06 Seite 9). Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Anlage B 31 ein Gutachten zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht der ALPINA Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co Ansparfonds 1 KG vorgelegt. Dabei handelt es sich im Vergleich zum streitgegenständlichen Fonds um eine Vorgängergesellschaft mit ähnlicher Konzeption und denselben dahinter stehenden natürlichen Personen, nämlich den Beklagten zu 1) und 2). Aus Seite 4 dieses Gutachtens ergibt sich, dass im Jahr 2000 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eine Durchsuchungsaktion der Staatsanwaltschaft München wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges statt fand. Den Beklagten zu 1) und 2) war daher klar, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur eine bloße möglicherweise substanzlose Strafanzeige zu bearbeiten hatte, sondern ein Strafverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) führte, bei dem Anlass für Grundrechtseingriffe, wie sie bei einer Durchsuchungsaktion vorkommen, bestand und solche auch erlaubt worden waren. Im Zuge eines solchen Strafverfahrens ge gen die Beklagten zu 1) und 2) kann es durchaus vorkommen, dass gegen die Be klagten zu l) und 2) weitere -ggf. auch nur vorläufige -Maßnahmen ergriffen wer den, die erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen der streitgegenständlichen Fonds-Gesellschaft haben. Zum Zeit punkt der streitgegenständlichen Beteiligung des Klägers war das Strafverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erging erst aufgrund der Hauptverhandlungen vom 25.9. und 2.10.2002 das entsprechende Strafurteil des Amtsgerichts München gegen die Beklagten zu 1) und 2). Dabei verkennt der Senat nicht, dass dieses nicht die streitgegenständliche Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Es richtete sich aber das Strafverfahren gegen die beiden Beklagten zu 1) und 2), die auch hinter der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung stehen. Für potentielle Anleger wie den Kläger war es von erheblichem Interesse, vor seiner Anlageentscheidung zu erfahren, dass die Beklagten zu 1) und 2) Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetruges waren, in dem es bereits zu einer Durchsuchungsaktion gekommen war. Diese Tatsache war daher prospektpflichtig.

2.

Aus Seite 3 von Anlage B 31 ergibt sich weiter, dass bei der ähnlich strukturierten Vorgäng...

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