Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche, Treugeber, Güteverfahren, Prospekterhalt
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.06.2016; Aktenzeichen 32 O 12071/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 09.06.2016, Az. 32 O 12071/15, aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der "E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III" (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Die Fondsgesellschaft wurde am 29.01.2003 gegründet.
Nach vorangegangener Beratung durch den Zeugen H. beteiligte sich der Kläger am 06.12.2004 als Direktkommanditist in Höhe von EUR 20.000,00 zuzüglich 3 % Agio an der Fondsgesellschaft.
Nach der Fondskonzeption bestand lediglich eine Einzahlungsverpflichtung von 50 % der Kommanditeinlage zuzüglich Agio, während die verbleibenden 50 % der Pflichteinlage bis 2011 durch erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden sollten. Ab 2004 bis 2011 sollte die Gesellschaft in Höhe der fünfzigprozentigen Differenz der Teil-Einzahlungen auf die Pflichteinlage zur Kommanditeinlage zunächst projektbezogen Fremdkapital aufnehmen, das mittels bankverbürgter Erlöszahlungen besichert werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf S. 13, 14, 46 ff. des Emissionsprospektes vom 01.03.2004 (Anlage K 4) Bezug genommen.
Die Beklagte, vormals als TBG Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierend, wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 2). Sie schloss als sog. "Auftragnehmer" mit der Fondsgesellschaft einerseits einen "Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag" ab (abgedruckt auf S. 83 ff. im Emissionsprospekt, Anlage K 4) und begründete auf dessen Basis mit den jeweiligen beitretenden Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) so genannte "Treuhandverhältnisse". Dementsprechend bestand zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Treuhandvertrag in Form der Verwaltungstreuhand.
Die Beklagte schied am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft aus und ist seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.
§ 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71ff Emissionsprospekt, Anlage K 4) lautet:
"1. Gesellschaftsstruktur:
Persönlich haftender Gesellschafter ist die E. P. Medienfonds GmbH (...). Der Komplementär leistet keine Kommanditeinlage und ist am Vermögen der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt. (...).
b) Gründungskommanditist ist Bernd S., P., mit einer Kommanditeinlage von EUR 100,00. Als weiterer Kommanditist kann die TBG Treuberatung GmbH (...) im Geschäftsjahr 2004 oder in einem folgenden Geschäftsjahr eingetragen werden.
Die TBG Steuerberatung GmbH übernimmt die Funktion eines Treuhandkommanditisten für Dritte, die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten). (...)"
In der Präambel des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (im Folgenden: TMV, S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K 4) heißt es:
"(...) Der Auftragnehmer ist als Treuhandkommanditist der Gesellschaft beigetreten. Er ist befugt, für fremde Rechnung weitere Beitretende (Zeichner) in die Gesellschaft aufzunehmen, das Kommanditkapital entsprechend zu erhöhen und diese Anteile als Treugut treuhänderisch im eigenen Namen für fremde Rechnung zu halten (für Treugeber) oder im fremden Namen zu verwalten (für Direktkommanditisten). (...)".
Gemäß § 3 TMV (S. 84 des Emissionsprospektes) nimmt die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten des Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag im eigenen Namen und für fremde Rechnung und des Direktkommanditisten im fremden Namen auf Weisung des Zeichners wahr, soweit der Zeichner diese Rechte und Pflichten nicht selbst ausübt.
Hierzu heißt es im Prospekt auf S. 69:
"Die E. P. KG III hat als Treuhandkommanditisten (Treuhänder) und als Mittelverwendungskontrolleur zur Sicherstellung der vertragsmäßigen Mittelfreigabe für die geplanten Investitionen und die Nebenkosten die TBG Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH, B., beauftragt. Mit Unterzeichnung der Erklärungen in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) bietet der Treugeber dem Treuhandkommanditisten den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Die Annahme des Treuhandvertrages erfolgt durch Annahme der Beitrittserklärung durch die Ges...