Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutz für die Haftung eines insolventen Wirtschaftsprüfers als Treuhandkommanditist wegen Aufklärungspflichtverletzung und Anmeldung zur Insolvenztabelle
Normenkette
InsO §§ 45, 177, 181; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3; WPO § 54; WPO a.F. § 51a; VVG a.F. § 154; BGB § 280; HGB § 161
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.12.2015; Aktenzeichen 3 O 25656/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 18.12.2015, Az. 3 O 25656/14, abgeändert wie folgt:
Die Forderung des Klägers wird in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem AG München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690/10, zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellennummer 2033 in Höhe von 52.986,46 EUR festgestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des LG, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens sind Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Ci. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (nachfolgend: Ci. II).
Der Kläger erstrebt die Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: Co.) sowie die Verurteilung der Beklagten als deren Haftpflichtversicherer zur Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen bei Erwerb einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an der Ci. II, hilfsweise Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Schuldnerin Co. wegen der geltend gemachten Ansprüche Deckungsschutz zu gewähren bzw. die Schuldnerin von solchen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG München I vom 18.12.2015 Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Feststellung zur Tabelle fehle es an einer wirksamen Forderungsanmeldung, denn die Klagepartei habe die Forderung Zug um Zug gegen die Rückabtretung der Kommanditanteile zur Insolvenztabelle angemeldet. Ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach §§ 157, 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestehe nicht. Ein Anerkenntnis des Insolvenzverwalters liege nicht vor. Der Schuldnerin stehe kein Deckungsanspruch gegen die Beklagte zu. Es handele sich bei dem Schaden nicht um ein durch die Beklagte versichertes Risiko, denn die der Schuldnerin vorgeworfenen Aufklärungspflichtverletzungen seien im Bereich einer unternehmerischen Tätigkeit als Gründungskommanditistin einer Publikums KG erfolgt. Selbst wenn die Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des Treuhandverhältnisses und damit bei einer versicherten Tätigkeit erfolgt wären, wäre der Haftungsanspruch offensichtlich verjährt und die Deckungsklage deshalb unbegründet. Die Klage sei aus diesen Gründen auch hinsichtlich der Hilfsanträge nicht begründet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat einen Musterfeststellungsantrag nach § 2 Abs. 1 KapMuG gestellt, den das LG mit Beschluss vom 18.12.2015 verworfen hat.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Er ist der Meinung, das LG habe den Musterfeststellungsantrag zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle sei korrekt gewesen, daher sei dem Antrag auf Feststellung zur Tabelle stattzugeben. Die Beklagte habe für die Pflichtverletzungen der Co. Deckungsschutz zu gewähren. Die Forderungen seien mangels Anwendbarkeit von § 51a WPO nicht verjährt. Der Versicherungsschutz sei auch nicht wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.12.2015 verkündeten und am 29.12.2015 zugestellten Urteils des LG München I - Az. 3 O 25656/14,
I. Die Forderung der Klagepartei in Höhe von 93.531,31 EUR ist zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem AG München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690/10 zur laufenden Tabellennummer 2033 festzustellen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei
1. einen Betrag von 93.531,31 EUR
2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von
- 91.762,12 EUR seit dem 11.12.2010 bis Rechtshängigkeit und aus einem Betrag von
- 93.531,31 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
hilfsweise: Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Kla...