Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einer Gesellschaft
Normenkette
BGB §§ 195, 199, 241 Abs. 2, §§ 249, 280, 282, 311 Abs. 2; InsO § 45 S. 1; ZPO § 256; KapMuG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1; WPO a.F. § 51a; VVG a.F. § 154 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.03.2016; Aktenzeichen 28 O 4406/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des LG München I vom 08.03.2016, Az. 28 O 4406/10 abgeändert wie folgt:
1.1. Zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem AG München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690/10, wird zur laufenden Tabellennummer 3545 die Forderung des Klägers in Höhe von 14.944,09 Euro für den Ausfall und in Höhe von weiteren 2.222,37 Euro als auflösend bedingt für den Ausfall festgestellt.
1.2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Streitgegenstand sind Ansprüche wegen einer Beteiligung an der CI. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über deren Vermögen am 10.12.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowie Herrn M. O., gegen den die Klage mit - inzwischen rechtskräftigem - Teilurteil abgewiesen wurde.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 24.12.2014 (Bl. 581 ff. d.A.), das Verfahren gegen die jetzige Beklagte wiederaufzunehmen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge des Klägers wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 5 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 (Bl. 1017 ff. d.A.) stellte der Kläger einen Musterverfahrensantrag, den das LG mit Beschluss vom 08.03.2016 (Bl. 1196 ff. d.A.) als unzulässig verwarf.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat mit Schlussurteil die Klage abgewiesen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei wirksam. Der auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtete Klageantrag zu I. sei unzulässig, da die Forderungen nicht ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Der zulässige Leistungsantrag (Klageantrag zu II.) sei sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klagepartei, die ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt insbesondere, das LG habe den Musterverfahrensantrag rechtsfehlerhaft verworfen. Die Forderungsanmeldung enthalte keine Zug-um-Zug-Einschränkung, sondern nur ein überobligatorisches zusätzliches Angebot der Rückübertragung der Beteiligung. Das LG habe den Vortrag des Klägers übergangen, er schätze den Wert der Beteiligung gemäß § 45 Satz 1 InsO auf Null. Das LG habe zu Unrecht das Bestehen eines Direktanspruchs gem. §§ 157, 154 VVG a.F. mangels Fälligkeit der Versicherungsleistung abgelehnt. Die Ansprüche der Klagepartei seien vom Versicherungsschutz erfasst. Das LG differenziere im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinn rechtsfehlerhaft nach der Verletzung einzelner Verträge. Die Tätigkeit der Co. Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin sei nicht unternehmerisch geprägt gewesen. Der Versicherungsschutz sei nicht durch wissentliche Pflichtverletzung erloschen. Die Haftung der Co. Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin sei nicht nach § 51a WPO a.F. verjährt. Jedenfalls sei die Beklagte mit dem Einwand des fehlenden Versicherungsschutzes präkludiert.
Der Kläger beantragt (Bl. 1211/1214 d.A.):
Unter Abänderung des am 08.03.2016 verkündeten und am 14.03.2016 zugestellten Urteils des LG München I, Az. 28 O 4406/10,
I. Die Forderung der Klagepartei in Höhe von EUR 26.654,64 ist zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem AG München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690/10, zur laufenden Tabellennummer 3545 festzustellen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei
1. einen Betrag in Höhe von EUR 26.654,64
2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von - EUR 25.193,73 seit dem 11.12.2010 bis Rechtshängigkeit und aus einem Betrag von - EUR 26.654,64 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise: Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der CI. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG (Nominalbeteiligungsbetrag: DM 50.000,00 (= Zeichnungssumme ohne Agio).
Hilfsweise für den Fall, dass der Leistungsantrag zu Ziff. II. abgewiesen wird, werden die folgenden Hilfsanträge zu Ziff. II a) und zu Ziff. II b) gestellt un...