Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Verjährungshemmung durch Einleitung eines Güteverfahrens in Anlageberatungsfällen

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 214 Abs. 1; ZPO § 540

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 29.08.2014; Aktenzeichen 43 O 915/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Ingolstadt vom 29.08.2014, AZ 43 O 915/13 Kap, wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Senats und das Urteil des LG Ingolstadt sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer im Jahr 1997 erfolgten Beteiligung an dem S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt -S. DLF 97/25 KC Beteiligungs GmbH & Co KG, Vertragsnummer 9 ... 3, mit einer Beteiligungssumme von 150.000 DM zuzüglich Abwicklungsgebühr von 7.500 DM, insgesamt 80.528,47 EUR, geltend.

Mit Datum vom 29.12.2011 reichten die Kläger über ihre Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts Christian D. in L./S. einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung", Anlage K 1a, ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18.12.2012 das Scheitern des Verfahrens fest, Anlage K 12. Im Juni 2013 erhoben die Kläger Klage beim LG Ingolstadt gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.

Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospektes und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Ingolstadt vom 29.08.2014 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014 hatte das LG zunächst den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach KapMuG als unzulässig verworfen. Nachdem der Klägervertreter keinen Antrag in der Sache stellte, beantragte der Beklagtenvertreter den Erlass eines klageabweisenden Prozessurteils, hilfsweise eines Versäumnisurteils (vgl. Protokoll Bl. 587/589 d.A.).

Daraufhin hat das LG die Klage mit Endurteil vom 29.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung führte das LG aus, die Klage sei bereits unzulässig und deshalb nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch kontradiktorisches Endurteil abzuweisen. Es fehle bereits am Feststellungsinteresse. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Klageforderung sei wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt, weil der Güteantrag der Kläger mangels hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB habe herbeiführen können. Die Einleitung eines Güteverfahrens sei auch rechtsmissbräuchlich gewesen.

Hiergegen richtet sich Berufung der Kläger, die in 2. Instanz anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags einen bezifferten Zahlungsantrag stellen.

Die Klagepartei rügt in der Berufung, dass das LG die Klage unzutreffend als unzulässig beurteilt habe und zudem in dem Prozessurteil auch Ausführungen zur Begründetheit gemacht habe. Zudem hätte es den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des LG Berlin, Beschluss vom 04.02.2015, 2 OH 28/14 KapMuG, veröffentlicht am 13.02.2015, nach § 8 I KapMuG aussetzen müssen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil der Güteantrag sowohl hinsichtlich der Angabe des Lebenssachverhalts als auch hinsichtlich der angestrebten Rechtsfolge hinreichend individualisiert gewesen sei und auch demnächst bekannt gegeben worden sei. Anhand des Namens der Kläger, des Fonds und der Beteiligungsnummer, die im Güteantrag genannt seien, habe für die Beklagte die Möglichkeit bestanden den Vorgang zuzuordnen. Aus den neueren Entscheidungen des BGH ergebe sich die fehlende Hemmungswirkung des vorliegenden Güteantrags nicht, weil jeweils der Einzelfall geprüft werden müsse. Soweit sich die Beklagte auf Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stütze, seien diese mit der Rechtsprechung anderer Senate, u.a. des XI. (Az. XI ZB 12/12) und des IV. Senats (Az. IV ZR 405/14) nicht vereinbar. Da in vorliegendem Güteantrag die Einlagesumme genannt wird, müsse zumindest für diesen Teil eine Hemmung der Verjährung angenommen werden.

Die Kläger beantragten ...

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