Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 05.01.2012; Aktenzeichen 74 O 2525/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 05.01.2012, Az. 74 O 2525/11 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • V.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach Widerruf einer zum 01.09.2006 mit der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung Rückzahlung der geleisteten Prämien. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch, weil der Rechtsgrund für seine geleisteten Zahlungen, nämlich der Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 01.09.2006 nicht durch eine wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts des Klägers rückwirkend weggefallen sei. Auf den Ablauf der Fristen des § 5 a VVG a.F. und die damit verbundenen Fragen der wirksamen Belehrung bzw. der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs.2 S.4 VVG a.F. komme es nicht an, weil das Widerspruchsrecht des Klägers bei seiner Ausübung im Jahre 2011 jedenfalls verwirkt gewesen sei. Dem Kläger stehe auch kein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu, da die Vereinbarung der monatlichen Zahlungsweise für die Lebensversicherung keinen Kreditvertrag in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstelle.

Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Verwirkung angenommen. Eine Zeitspanne von 5 Jahren reiche nicht aus, um den Anspruch wegen Verwirkung abzulehnen. Darüber hinaus fehle es am Umstandsmoment. Gänzlich verfehlt sei die Ansicht des Erstgerichts, der Kläger habe durch den Fondswechsel konkludent den möglicherweise schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag genehmigt.

Das Erstgericht habe im Übrigen zu Unrecht angenommen, dass die Vereinbarung der monatlichen Zahlungsweise für die Lebensversicherung keinen Kreditvertrag in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstelle. Es habe zu Unrecht die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlung nicht als entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 506 BGB, angesehen. Zur Begründung stützt sich die Berufung (unter Bezugnahme vor allem auf die Ansicht von Schürnbrand in WM 2011, 481 ff.) insbesondere darauf, dass entgegen der Annahme des Landgerichts dem dispositiven Gesetzesrecht eine Fälligkeitsregelung auch für Folgeprämien zu entnehmen sei und danach die im Voraus fällige Jahresprämie dem dispositiven Gesetzesrecht entspreche. Daher gehe die Einräumung unterjähriger Zahlungsziele mit einem vertraglichen Hinausschieben der Fälligkeit zu Gunsten des Verbrauchers einher und sei folglich als Zahlungsaufschub zu qualifizieren. Diese Sichtweise werde auch durch die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen der Beklagten bestätigt. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch die Vorgaben der Verbraucherkreditlinie, insbesondere Erwägungsgrund 12, in Frage gestellt; hierdurch solle lediglich grundsätzlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Versicherungsvertrag nicht schon per se, d.h. allein wegen seines Charakters als Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Zahlungspflichten, als Kreditvertrag anzusehen sei.

Die Zweifel des Erstgerichts an der Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Belehrung seien berechtigt. Diese sei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben, sie sei auch inhaltlich fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. enthalte. Es fehle auch an der erforderlichen Belehrung über den Widerrufsadressaten. Zudem sei die Belehrung über den Fristbeginn fehlerhaft. Die Beklagte hätte auch erläutern müssen, was unter dem Begriff "Textform" zu verstehen sei. Somit komme es entscheidend darauf an, dass die zeitliche Befristung in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG. a.F. europarechtswidrig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 06.03.2012 (Blatt 81/94 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 05.01.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Az. 74 O 2525/11 die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 13.698,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2011 zu zahlen.

2. an den Kläger Rechtsanwa...

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