Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 25.07.2006; Aktenzeichen 6 O 16661/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen III ZR 59/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 25.7.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt im Zusammenhang mit seiner Kommanditbeteiligung an der Ci. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. III Schadensersatz.

Der Kläger erwarb am 4.12.1999 einen Kommanditanteil i.H.v. 50.000 DM und bezahlte zzgl. Agio i.H.v. 5 % an die Ci. III insgesamt 52.500 DM. Die Werbung der Anleger war aufgrund von zwei Verkaufprospekten (Teil A und Teil B) erfolgt. Auf seine Beteiligung erhielt der Kläger insgesamt 13.150 DM an Ausschüttungen. In der Differenzsumme zu seiner Beteiligung sieht er seinen von den Beklagten verursachten Schaden.

Die Beklagte zu 1) ist Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Gesellschaft. Mit ihr hatte der Kläger einen eigenen Treuhandvertrag abgeschlossen. Die Beklagte zu 2) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die am 30.11.1999 ein Prospektprüfungsgutachten über den Prospekt der Ci. III erstellt hatte.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Meinung, ihm stehe gegen beide Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu, da die Prospekte unrichtige sowie die Anleger irreführende Angaben enthielten. Die Beklagte zu 1) habe ihm gegenüber ihre Aufklärungspflicht aus dem Treuhandvertrag verletzt. Darüber hinaus habe sie die ihr ebenfalls obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht in ordnungsgemäßer Weise ausgeübt. Der Beklagten zu 2) wirft er vor, sie habe ein falsches Prospektprüfungsgutachten erstellt.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG München I vom 25.7.2006.

Das LG hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Es hat dabei vor allem die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung lägen nicht vor, da die Prospekte richtig und auch nicht irreführend seien. Die Beklagte zu 1) habe ihre sich aus dem Vertrag der Parteien ergebenden Verpflichtungen nicht verletzt. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) scheitere schon daran, dass die Prospekte richtig seien und mit ihnen auch das die Richtigkeit bestätigende Prospektprüfgutachten der Beklagten zu 2).

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Argumente aus dem ersten Rechtszug und macht ergänzend geltend, die Darstellung im Prospekt sei schon deshalb unzutreffend, als darin fehlerhaft eine an die I..-Treuhand GmbH., die 47,69 % aller Ci. I bis V Anleger angeworben habe, gezahlte "Innenprovision" i.H.v. 20 % nicht offenbart werde, sondern hinter anderen Positionen versteckt werde. Ferner habe die Beklagte zu 1) durch die erste Mittelfreigabe (K 74) zu Lasten der Filmproduktion überhöhte Weichkosten freigegeben.

Der Kläger beantragt,

I. unter Abänderung des am 25.7.2006 verkündeten und am 7.8.2006 zugestellten Urteils des LG München I die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 19.783,16 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 6,5 % vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2001 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Ci. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. III. KG zu bezahlen, hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadensersatz in Abzug zu bringen ist, festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch auch denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihm dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistung, die er mit vorliegendem Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat,

II. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch den Steuerschaden zu ersetzen haben, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entsteht,

III. hilfsweise, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, das LG habe den Streitfall richtig entschieden. Den erstmals in der Berufungsinstanz vom Kläger erhobenen Vorwurf "verdeckter Innenprovisionen, die die Prospekte verschwiegen hätten", weisen die Beklagten übereinstimmend als unzutreffend zurück.

Der Senat nimmt ergänzend auf die Schriftsätze des Klägers vom 9.11.2006, 8.1.2007, 18.1.2007 (Bl. 202 ff., 291 ff., 329 ff. d.A.) und der Beklagten zu 1) vom 22.12.2006, 17.1.200...

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