Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Zahlung der restlichen anteiligen Monatsmieten
Normenkette
InsO §§ 38, 109 Abs. 1 S. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 01.10.2013; Aktenzeichen 10 O 18964/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 01.10.2013, Az.: 10 O 18964/12, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des LG München I vom 01.10.2013, Az. 10 O 18964/12, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert der Berufung beträgt EUR 1.239.692,09.
Gründe
I. Die Klägerin ist seit 2001 Eigentümerin der Grundstücke in München, auf denen bis zur Zerstörung durch die Nationalsozialisten 1938 die Münchner Synagoge stand und auf denen heute der hintere Teil des Kaufhauses "Ob." errichtet ist (Objekt S.). Diesen Teil hatte die Klägerin aufgrund Vertrages vom 18.7./8.9.2005 (Anlage A1) der konzerneigenen Ka. Vermietungsgesellschaft mbH (im Folgenden kurz: Ka. Vermietung) vermietet, die ihrerseits diesen Teil der gleichfalls konzerneigenen Ka. Warenhaus GmbH überlassen hatte. Letztere war Betreiberin des Kaufhauses "Ob.". Die Ka. Vermietung ist zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten. Mit "2. Nachtrag vom 29.09./30.09.2008 zum Mietvertrag vom 08.07./08.09. 2005" (Anlage B 38) trat an deren Stelle die A. AG, vormals Ka. Qu. AG, in den bestehenden Mietvertrag ein.
Der Beklagte ist nunmehr Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG Essen, das auf Eigenantrag vom 01.06.2009 mit Beschluss des AG Essen am 01.09. 2009 eröffnet wurde.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus der Masse noch offene Teilbeträge der Mieten für die Monate September bis Dezember 2009 nebst (zwischenzeitlich abgerechneter) Betriebskosten in Höhe von EUR 1.239.692,09.
Die Klägerin hatte zunächst versucht, diese Ansprüche im Urkundenprozess durchzusetzen. Mit Urteil des Senats vom 15.02.2011 (5 U 3762/10) wurde die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg (BGH, Beschluss vom 26.04.2012-IX ZR 73/11).
Die Klägerin und ihre vier (Schwester-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts hatten fünf Warenhausobjekte in München, Karlsruhe, Leipzig, Potsdam und Wiesbaden aus dem Ka.-Qu.-Konzern herausgekauft, entwickelt und dann an die Ka. Vermietung zurückvermietet. Zu den Gesellschaftern der Klägerin gehörten zunächst deren Mitinitiator Josef E., dessen Ehefrau Irma E. sowie die Josef- E.-Fonds-Projekt GmbH, Tr. (Anlage B 4). Josef E. war zudem Gesamtvermögensverwalter der Ma. Sch. als auch seit 2001 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Josef E. Vermögensverwaltungs GmbH Vermögensbetreuer des Dr. Thl. Mi. Weitere Gesellschafterin der Klägerin war von Anfang an die O. Immobilien Treuhand GmbH mit Sitz in Köln (Anlage B 4). Gesellschafter dieser GmbH waren das Bankhaus Sal. O. jr. und ci. KGaA (im Folgenden: Sal. O.) sowie Josef E. Geschäftsführer dieser GmbH waren Christopher Ba. von O. sowie Josef E.; Ba. Christopher von O. war seinerzeit persönlich haftender Gesellschafter von Sal. O. (Anlage B 10). Die genannten Gesellschafterstellungen bestanden bis ins Jahr 2009. Das Bankhaus Sal. O. war in die Finanzierung der klagenden Grundstücks GbR und des Immobilienvorhabens "M. S." eingebunden.
Die nachmalige Schuldnerin, die A. AG, firmierte ehemals als Ka. Qu. AG und ist die Obergesellschaft des Ka. Qu.- bzw. des späteren A.-Konzerns. Dieser Konzern ist 1999 aus der Fusion der Firmengruppen Ka. und Qu. hervorgegangen. Nach dieser Fusion hielt Ma. Sch. bzw. mit ihr verbundene Gesellschaften und Personen das größte Aktienpaket an der Ka. Qu. AG. 2002 schloss Frau Sch. einen über 10 Jahre laufenden Vertrag mit Josef E., wonach dieser deren gesamtes Vermögen verwalten sollte. Frau Sch. kaufte in der Folgezeit mit Hilfe von Darlehen des Bankhauses Sal. O. laufend Aktien zu, so dass sie 2005 Mehrheitsaktionärin der nachmaligen Insolvenzschuldnerin wurde. Sie blieb dies bis 2008. Der Warenhausbereich des Konzerns wurde von der Ka. Warenhaus GmbH betrieben. Bei der Anmietung von Immobilien war regelmäßig die weitere Konzerntochter, die Ka. Vermietung eingeschaltet. Diese fungierte als Zwischenmieterin, d.h. sie mietete die Objekte von der Klägerin und deren Schwesterngesellschaften an und vermietete ihrerseits an Ka. Warenhaus weiter. Die Ka. Vermietung hatte ein Eigenkapital von DM 50.000,00. Ihre Aktiva bestanden im Wesentlichen aus Forderungen gegen die Muttergesellschaft A. AG (Anlage B 2).
Dr. Thl. Mi. beteiligte sich im Spätherbst 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau an der Klägerin zu 13,2 %. Das entsprach einer Einlage von EUR ...