Leitsatz (amtlich)
Wer sich nach den vertraglichen Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag, abgedruckt in einem Emissionsprospekt, als Treuhandkommanditistin mit einem eigenen Anteil geriert, haftet gegenüber einem Kapitalanleger, der als Direktkommanditist der Fondsgesellschaft beitritt, als aufnehmende Gesellschafterin.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.08.2015; Aktenzeichen 22 O 6351/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 12.08.2015, Az. 22 O 6351/15, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 26.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 11.07.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die D.. Rechtsschutz Versicherung zu der Schadensnr...-0009 auf deren Konto bei der U. C. Bank (IBAN: DE.BIC:...) EUR 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30.01.2015 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 29.12.2004 entstanden sind und noch entstehen werden.
4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 29.12.2004.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 4. bezeichneten Beteiligung seit 11.07.2014 in Annahmeverzug befindet.
6. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der "E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III" (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Die Fondsgesellschaft wurde am 29.01.2003 gegründet.
Nach vorangegangener Beratung durch den Zeugen H. der Firma I. GmbH beteiligte sich der Kläger am 29.12.2004 als Direktkommanditist in Höhe von EUR 50.000,00 zuzüglich 3 % Agio an der Fondsgesellschaft.
Nach der Fondskonzeption bestand lediglich eine Einzahlungsverpflichtung von 50 % der Kommanditeinlage zuzüglich Agio, während die verbleibenden 50 % der Pflichteinlage bis 2011 durch erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden sollten. Ab 2004 bis 2011 sollte die Gesellschaft in Höhe der fünfzigprozentigen Differenz der Teil-Einzahlungen auf die Pflichteinlage zur Kommanditeinlage zunächst projektbezogen Fremdkapital aufnehmen, das mittels bankverbürgter Erlöszahlungen besichert werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf S. 13, 14, 46 ff des Emissionsprospektes vom 01.03.2004 (Anlage K 6) Bezug genommen.
Die Beklagte, vormals als T. Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierend, wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Anlage K2). Sie schloss als sog. "Auftragnehmer" mit der Fondsgesellschaft einerseits einen "Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag" ab (abgedruckt auf S. 83 ff im Emissionsprospekt, Anlage K6) und begründete auf dessen Basis mit den jeweiligen beitretenden Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) so genannte "Treuhandverhältnisse". Dementsprechend bestand zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Treuhandvertrag in Form der Verwaltungstreuhand.
Die Beklagte schied am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft aus und ist seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.
§ 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71ff Emissionsprospekt, Anlage K6) lautet:
"1. Gesellschaftsstruktur:
Persönlich haftender Gesellschafter ist die E. P. Medienfonds GmbH (...). Der Komplementär leistet keine Kommanditeinlage und ist am Vermögen der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt. (...).
b) Gründungskommanditist ist B. S. Prien, mit einer Kommanditeinlage von EUR 100,00. Als weiterer Kommanditist kann die T. GmbH (...) im Geschäftsjahr 2004 oder in einem folgenden Geschäftsjahr eingetragen werden.
Die T.. GmbH übernimmt die Funktion eines Treuhandkommanditisten für Dritte, die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten). (...)"
In der Präambel des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (im Folgenden: TMV, S. 83 des Emissionsprospektes, A...