Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 11 O 15138/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Parteien wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2017, Az.: 11 O 15138/16 in Ziffer III. aufgehoben und in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 119.157,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus 40.000,00 EUR seit dem 02.09.2016,
- aus weiteren 2.015,03 EUR seit dem 07.11.2016,
- aus weiteren 40.000,00 EUR seit dem 23.11.2016,
- aus weiteren 2.142,00 EUR seit dem 23.11.2016,
- aus weiteren 35.000,00 EUR seit dem 10.07.2017
sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 02.09.2016 zu bezahlen.
2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn sie nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Schallschutzmängeln an den beiden in den Gebäuden C. -Straße 8 und 12 in München verbauten Aufzügen nebst Privatsachverständigenkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die seit dem Bezug des ersten Käufers im Juli 2003 von der Fa. H. Immobilienbetreuung GmbH verwaltet.
Die Beklagte hat die Wohnungseigentumsanlage C.-Straße 6 - 12 in ... München. in den Jahren 2003/2004 errichtet und mit inhaltlich gleichlautenden Formularkaufverträgen an die Käufer und derzeitigen Eigentümer veräußert.
Im Verkaufsprospekt (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 13) hat die Beklagte das Objekt u.a. wie folgt beschrieben:
"Direkt am Park bauen wir insgesamt vier Häuser in anspruchsvoller Architektur mit Stadtwohnungen der Spitzenklasse."
In dem Objekt hat die Beklagte auch 18 von der Stadt geförderte Wohnungen nach dem "München- Modell" errichtet.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist in den jeweiligen Kaufverträgen unter Ziffer IV. 2. b (Anlage K 1) wie folgt geregelt:
"Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile und Anlagen werden unabhängig von vorstehender Ziffer 2.a) vom Verwalter unter Hinzuziehung eines vereidigten Sachverständigen unter Errichtung eines gemeinschaftlichen Protokolls übernommen und abgenommen. Der Verwalter wird hierzu vom Käufer beauftragt und bevollmächtigt; er ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Zur Bestellung des Erstverwalters enthält Ziffer VIII. 2. der jeweiligen Kaufverträge folgende Regelung:
"In Anlage 4 der Grundlagenurkunde ist die Gemeinschaftsordnung enthalten.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den ersten Verwalter zu bestellen. Der Käufer erteilt je unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
a) dem Verkäufer die Vollmacht, den Verwalter auszuwählen, zu bestellen und den Verwaltervertrag für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung abzuschließen.
b) dem künftigen Verwalter Vollmacht in dem in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Umfang."
In den Jahren 2003/2004 erfolgten Begehungen durch den Verwalter zusammen mit einem Sachverständigen zur teilweisen Abnahme des Gemeinschaftseigentums und der Außenanlagen, die vom Verwalter auch unterschrieben worden sind.
Hinsichtlich der Bauverpflichtung der Beklagten verweist Ziffer II. 2. der jeweiligen Kaufverträge u.a. auf die Baubeschreibung (auszugsweise vorgelegt als Anlage B 3).
Ziffer 1.6.5. der Baubeschreibung lautet:
"Zulässige Schalldruckpegel haustechnischer Anlagen
In Aufenthaltsräumen dürfen haustechnische Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam keinen Schalldruckpegel von ≥ 35 dB verursachen. Einzelne, kurzzeitige Spitzen sind möglich. Die übrigen Geräusche haustechnischer Anlagen dürfen 35 dB (A) nicht überschreiten, sofern es sich um Dauergeräusche ohne auffällige Einzeltöne handelt."
Bei den beiden in den Anwesen C. Straße 8 und 12 verbauten Aufzügen handelt es sich jeweils um Seilaufzüge ohne Triebwerksraum, welche in das Treppenhaus integriert sind. Die Fahrschiene und der Aufzugsmotor sind an der einschaligen Treppenraumwand befestigt.
Im Haus C. Straße 12 grenzt an die Treppenraumwand ein zur Innentreppe offenes Zimmer in der oberen Ebene der Wohnung des Eigentümers W. In der im 4. OG gelegenen unteren Ebene der Wohnung des Eigentümers W. grenzt der weitläufige Wohnbereich an die Treppenraumwand (= Aufzugschachtwand) an.
Die Klägerin hat zwei schalltechnische Privatgutachten betreffend die Häuser C.-Straße 8 und 1...