Leitsatz (amtlich)

Kein Verschulden des Werkunternehmers bei Beachtung des Standes der Technik, selbst wenn in der Wissenschaft Zweifel diskutiert werden.

 

Normenkette

BGB a.F. § 635; BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.10.2006; Aktenzeichen 26 O 9888/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 10.10.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.550,54 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat einen Wasserschaden am Haus ihres Versicherungsnehmers reguliert, der im Juli 2003 entstand, weil ein am 23.5.2000 von der Beklagten eingebauter Schlauch platzte. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der von ihr

übernommenen Kosten des Wasserschadens. Das LG München I hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 11.550,54 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils und Klageabweisung. Die Klägerin tritt dem entgegen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II. Die Berufung hat Erfolg.

Die Beklagte trägt kein Verschulden am Platzen des Schlauchs und der daraus am Haus des Versicherungsnehmers resultierenden Schäden. Infolgedessen ist sie weder nach § 635 BGB a.F. noch nach § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

Der Kellerraum, in dem der Schlauch eingebaut wurde, war kein Feuchtraum. Daher durfte der mit einem Aluminiumgeflecht ummantelte Schlauch eingebaut werden. Die Aluminiumummantelung entsprach dem damaligen Stand der Technik. Überzeugend hat der Sachverständige Dr. Hefferle in seinem Gutachten vom April 2006 ausgeführt, dass seit dem Jahr 2003 der Einsatz von Schläuchen mit Aluminiumummantelung nicht mehr dem Stand der Technik entsprach, weil Aluminium korrosionsanfällig ist (S. 12 des Gutachtens).

Dass bereits im Jahr 2000 in der wissenschaftlichen Diskussion Zweifel an der Eignung des Aluminiumgeflechts aufgekommen sind und diskutiert wurden, ändert an dem von der Beklagten zu beachtenden Stand der Technik nichts. Nicht jede wissenschaftliche Diskussion führt zu einer Änderung des Standes der Technik. Darüber hinaus kann auch von einem Fachbetrieb nicht verlangt werden, jede wissenschaftliche Diskussion zu kennen und eigenständig Konsequenzen daraus zu ziehen. Auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2007 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Voraussetzungen des Verschuldens der Beklagten darlegen und ggf. beweisen muss die Klägerin, weil der von der Beklagten eingebaute Schlauch dem Stand der Technik entsprochen hat. Dafür ist einzelfallbezogen jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch darauf wurde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

III. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 47, 48 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1809314

BauR 2007, 1938

BauR 2008, 113

NJW-RR 2008, 334

IBR 2007, 612

MDR 2008, 69

MDR 2009, 308

OLGR-Süd 2007, 925

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge