Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch nach Abwicklung der BGB-Gesellschaft

 

Normenkette

BGB §§ 343, 738, 823 Abs. 2; EStG § 15; StBerG §§ 3, 57; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 25.08.2017; Aktenzeichen 22 O 412/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2017, in Ziffer II. und IV. abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:

Ziffer II:

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger 597.981,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

Ziffer IV:

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt der Kläger und Widerbeklagte 25% und die Beklagten und Widerkläger 75%.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten und Drittwiderkläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten tragen die Beklagten und Widerkläger 65%. In Höhe von 35% trägt der Kläger und Widerbeklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger trägt der Kläger und Widerbeklagte 23%. In Höhe von 77% tragen die Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Widerbeklagte 25% und die Beklagten und Widerkläger 75%.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten im Berufungsverfahren tragen die Beklagten und Drittwiderkläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten im Berufungsverfahren tragen die Beklagten und Widerkläger 75%. 25% trägt der Kläger und Widerbeklagte selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger im Berufungsverfahren trägt der Kläger und Widerbeklagte 14%. 86% tragen die Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger selbst.

IV. Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach beendeter Zusammenarbeit als Steuerberater in einer BGB-Gesellschaft. Der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Kläger und Widerbeklagte verlangt das Auseinandersetzungsguthaben. Die in der Gesellschaft verbliebenen Beklagten verlangen vom Kläger eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und von seinem anschließenden Arbeitgeber, dem Drittwiderbeklagten, Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs.

Am 05.04.2000 erwarb der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2001 vom damaligen Mitgesellschafter und Kanzleigründer Dr. E. St. 25% seiner Gesellschaftsanteile zum Kaufpreis von 1.000.000,- DM (K 1), so dass Dr. St. zunächst noch 16,67% der Gesellschaftsanteile verblieben. Die Sozietät, bis dahin bestehend aus dem Steuerberater Dr. St. und den Beklagten zu 2) und zu 3), die jeweils mit 33,33% bzw. 25% beteiligt waren, hatte ihren Sitz in R. und betrieb drei auswärtige Beratungsstellen, u.a. eine in E. Der Kläger betreute nach seinem Eintritt in die Gesellschaft nahezu ausschließlich die Mandanten in E.

Zum 30.06.2001 schied der Kanzleigründer Dr. St. aus der Sozietät aus. Die Gesellschaft bezahlte in der Folgezeit an Dr. St. auf sein Auseinandersetzungsguthaben 274.000,- DM. Diesbezüglich wurde ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Landshut, Az. 21 O 3485/04, geführt. Die drei verbliebenen Gesellschafter vereinbarten eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile des Dr. St. dahingehend, dass der Kläger nunmehr einen Anteil von 28% innehatte, der Beklagte Gr. 33% und der Beklagte Gö. 39%.

Der Gesellschaftsvertrag vom 12.11.1991 (K 2) war inhaltlich von den Parteien unverändert beibehalten worden. Auf die darin enthaltenen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters (Ziff. 12), zur Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters (Ziff. 13) und zum Wettbewerbsverbot (Ziff. 15) wird Bezug genommen.

In einem Gespräch am 14.11.2003 kündigte der Kläger seinen Anteil an der Sozietät zunächst mündlich und dann mit persönlich übergebenem Schreiben vom 02.12.2003 (K 3) nochmals schriftlich zum 31.12.2003. Im Anschluss ließ der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2003 (K 15) zwei Alternativen zu seinem Ausscheiden aus der Sozietät aufzeigen. Er forderte die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens von 680.504,67 EUR, alternativ bot er die Übernahme des Büros E. zuzüglich eines dann noch verbleibenden Auseinandersetzungsguthabens von ...

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