Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 26.06.2014; Aktenzeichen 22 O 412/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Landshut vom 26.6.2014 - 22 O 412/04, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG Landshut zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.065.072,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach beendeter Zusammenarbeit als Steuerberater in einer BGB-Gesellschaft. Der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Kläger und Widerbeklagte verlangt das Auseinandersetzungsguthaben. Die in der Gesellschaft verbliebenen Beklagten verlangen vom Kläger eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und von seinem anschließenden Arbeitgeber, dem Drittwiderbeklagten, Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs.
Am 5.4.2000 erwarb der Kläger mit Wirkung zum 1.1.2001 vom damaligen Mitgesellschafter und Kanzleigründer Dr. Ernst S. 25 % seiner Gesellschaftsanteile zum Kaufpreis von 1.000.000 DM (K 1), so dass Dr. S. zunächst noch 16,67 % der Gesellschaftsanteile verblieben. Die Sozietät, bis dahin bestehend aus dem Steuerberater Dr. S. und den Beklagten zu 2) und zu 3), die jeweils mit 25 % bzw. 33,33 % beteiligt waren, hatte ihren Sitz in R. und betrieb drei auswärtige Beratungsstellen, u.a. in E. Der Kläger betreute nach seinem Eintritt in die Gesellschaft nahezu ausschließlich die Mandanten in E.
Zum 30.6.2001 schied der Kanzleigründer Dr. S. aus der Sozietät aus. Die Gesellschaft bezahlte in der Folgezeit an Dr. S. auf sein Auseinandersetzungsguthaben zunächst 274.000 DM (LG Landshut, Az. 21 O 3485/04). Die drei verbliebenen Gesellschafter vereinbarten eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile des Dr. S. von 16,67 % dahingehend, dass der Kläger nunmehr einen Anteil von 28 % innehatte (absoluter Zuwachs von 3 % der Anteile, damit Zuwachs von 18 % der Gesellschaftsanteile Dr. S.), der Beklagte Gr. 33 % (absoluter Zuwachs von 8 % der Anteile, damit Zuwachs von 48 % der Gesellschaftsanteile Dr. S.) und der Beklagte Gö. 39 % (absoluter Zuwachs von 5,67 % der Anteile, damit Zuwachs von 34 % der Gesellschaftsanteile Dr. S.).
Der Gesellschaftsvertrag vom 12.11.1991 (K 2) war inhaltlich von den Parteien unverändert beibehalten worden. Auf die darin enthaltenen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters (Ziff. 12), zur Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters (Ziff. 13) und zum Wettbewerbsverbot (Ziff. 15) wird Bezug genommen.
In einem Gespräch am 14.11.2003 kündigte der Kläger seinen Anteil an der Sozietät zunächst mündlich und dann mit Schreiben vom 2.12.2003 (K 3) nochmals schriftlich zum 31.12.2003. Dieses Schreiben wurde den Beklagten zu 2) und 3) in einem persönlichen Gespräch übergeben; im Anschluss ließ der Kläger mit weiterem Schreiben vom 4.12.2003 (K 15) zwei Alternativen zu seinem Ausscheiden aus der Sozietät aufzeigen. Er forderte darin die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens von 680.504,67 EUR, alternativ bot er die Übernahme des Büros E. zzgl. eines dann noch verbleibenden Auseinandersetzungsguthabens von 134.504,67 EUR an und setzte eine Erklärungsfrist zum 11.12.2003. Sollte diese erfolglos verstreichen, werde er seine persönliche Tätigkeit für die Kanzlei einstellen.
Die mündliche Kündigung des Klägers wurde von den Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2003 (K 4) bestätigt, wobei die Kündigung allerdings nicht als letztes Wort des Klägers aufgefasst worden sei. Die Kündigung erfolge im Hinblick auf den Jahreswechsel zur Unzeit und sei treuwidrig. Für den Fall, dass der Kläger wie angedroht ab dem 12.12.2003 seine persönliche Tätigkeit einstelle oder gegen das vertragsimmanente Wettbewerbsverbot verstoße, drohten die Beklagten die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund an. Der Kläger wurde aufgefordert, zu erklären, dass er bereit sei, die Tätigkeit für die Sozietät im bisherigen Umfang fortzuführen und diese frühestens zum 30.6.2004 nach geordneter Abwicklung der bisher betreuten Mandate zu verlassen.
Als der Kläger unter Krankmeldung am 12.12.2003 seine Tätigkeit nicht antrat, kündigten die Beklagten das Gesellschaftsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage (K 5) fristlos. Mit Schreiben vom 12.12.2003 (K 16) wies der Klägervertreter die Kündigung ausdrücklich zurück, erklärte, der Kläger habe ein Attest für den Fehltag und werde am 15.12.2003 wieder zum Dienst erscheinen. Die Beklagten bestätigten ihre Kündigung mit Schreiben vom 15.12.2003 (K 17) und forderten den Kläger auf, seine Tätigkeit sofort zu beenden, seinen Schreibtisch zu räumen und die Kanzleischlüssel für E. zu hinterlegen. Dem kam der Kläger nach.
Mit Schreiben vom 22.12.2003 (K 6) verlangte der Kläger die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2001 und 2002 bis 16.1.2004 und des Jahresabschlusses 2003 bis 30.1.2004. Die Auff...