Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 02.03.2011; Aktenzeichen 15 O 12532/09) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München I vom 2.3.2011, Az. 15 O 12532/09, wird zurückgewiesen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Das Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Amtshaftungsklage Ansprüche in Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes M. gegen ihren Ehemann geltend.
Im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens erließ am 16.11.2005 das Finanzamt M. gegen den damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann der Klägerin, eine Arrestanordnung gemäß § 324 AO über einen Gesamtbetrag von EUR 818.191,- (Az. 146/427/57881).
Aufgrund dieser Arrestanordnung pfändete das Zentralfinanzamt M. am 17.11.2005 in der Wohnung des Ehemanns und der Klägerin in der A.str. ..., M. diverse Gegenstände und nahm diese in Verwahrung. Die Klägerin erhob vor dem Amtsgericht München Drittwiderspruchsklage mit der Begründung, die gepfändeten Gegenstände stünden in ihrem Alleineigentum. Das Amtsgericht München gab der Klage mit Teilurteil vom 13.08.2007 (Gz. 242 C 24152/06) statt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 02.10.2007 forderte die Klägerin das Zentralfinanzamt unter Fristsetzung bis 08.10.2007 auf, die im Urteil bezeichneten Gegenstände zurückzuschaffen und funktionsgerecht aufzubauen. Mit Schreiben vom 05.10.2007 antwortete das Zentralfinanzamt, dass die Gegenstände herausgegeben würden, die Klägerin diese aber selbst abholen müsse.
Mit Pfändungsverfügung vom 17.11.2005 pfändete das Zentralfinanzamt die Forderung des Ehemanns der Klägerin auf Zahlung in Höhe von EUR 3.065,00 seitens der Erbengemeinschaft nach Dr. Ferdinand S. Dagegen hatte die Klägerin am 30.10.2007 Klage erhoben. Mit Urteil des Landgerichts München 1 vom 18.2.2009 (Az. 23 0 20243/07) , dem Beklagten zugestellt am 24.2.2009, wurde festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, soweit sie den Auszahlungsanspruch des Ehemanns der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft nach Dr. Ferdinand S. aus vermieteten Immobilien in K. in Höhe von EUR 3.065,00 betrifft, im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht München I wies in dem Verfahren 15 O 4631/08 mit Urteil vom 23.9.2009 eine von der Klägerin am 15.11.2007 (zunächst beim Amtsgericht) eingereichte Klage, mit der sie u.a. den Ersatz von Mietkosten für ein Ersatzfernsehgerät begehrte, ab. Mit Beschluss vom 4.2.2009 hatte das Landgericht zuvor das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags auf Zurückverbringung und Aufbau der gepfändeten Gegenstände an das Finanzgericht München verwiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung war insoweit erfolgreich, als dass der Senat mit Urteil vom 22.4.2010 (Az. 1 U 5045/09) der Klägerin für die entgangene Nutzung des gepfändeten Fernsehgerätes für den Zeitraum September 2007 bis Februar 2010 eine Entschädigung von monatlich EUR 40,00 (insgesamt 1.200,00 EUR) zugesprochen hat.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Beklagte sei verpflichtet ihr die Zinsen zu ersetzen, die ihr durch die verspätete Freigabe des gepfändeten Auszahlungsanspruchs gegen die Erbengemeinschaft nach Dr. Ferdinand S. in Höhe von 3.065,00 EUR monatlich entstanden seien. Die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten hätten schuldhaft gehandelt, da sie die Unterhaltsverpflichtung des jetzigen Ehemanns der Klägerin, gegenüber ihr als damaliger Lebensgefährtin und Mutter der am 11.1.2006 geborenen gemeinsamen Tochter von Beginn der Pfändung an gekannt hätten. Darüber hinaus sei die der Pfändung zugrunde liegende Arrestanordnung nichtig, weil sie auf Feststellungen basiere, die das Finanzamt M. aufgrund verfassungswidriger Maßnahmen erlangt habe.
Der Beklagte sei verpflichtet, der Löschung des Pfändungseintrages im Grundbuch zuzustimmen, da die Forderungspfändung unzulässig gewesen sei.
Die Beklagte habe der Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 23 0 20243/07 zu erstatten. Sie habe den hiesigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragt, die im Verfahren selbst nicht geltend gemacht worden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem jeweiligen monatlichen hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem im Zeitraum 30.11.2005 bis 31.10.2006 aufgelaufenen Betrag zu je monatlich 3.065,00 EUR, also 36.780,00 EUR, vom 1.11.2006 bis 15.4.2009, sowie Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssa...