Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigerklärung einer deutschen Wort-Bildmarke

 

Normenkette

MarkenG a.F. § 8 Abs. 2 Nr. 10; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen 33 O 421/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.01.2019, Az. 33 O 421/18, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2019, Az. 33 O 421/18, wird in Ziffern II. und III. ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das vorliegende Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Nichtigerklärung einer deutschen Wort-Bildmarke geltend.

Die Klägerin, eine in Deutschland aktive politische Partei, ist Inhaberin der am 27.09.2017 angemeldeten und am 24.05.2018 eingetragenen Wortmarke Nr. 30 2017 024474 "Die B." mit Schutz für folgende Dienstleistungen (vgl. Registerauszug, Anlage 11):

Klasse(n) Nizza 35: "Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Werbedienstleistungen; Gewerbliche Lobbyarbeit; Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit]; Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Meinungsforschung; Plakatanschlagwerbung; Produktion von Werbefilmen; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen soweit in dieser Klasse enthalten";

Klasse(n) Nizza 41: "Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen im Internet; Verfassen von Texten; Herausgabe von Texten; Verfassen von Texten für die Ausstrahlung mittels Teletextdienste; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Veröffentlichung von Zeitschriften; Veröffentlichung von nicht-periodischen Publikationen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Musik; Bücherverleih; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Erstellen von Bildreportagen; Erziehung und Unterricht; Fotografieren; online Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veröffentlichung von Büchern; Verlags- und Berichtswesen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten";

Klasse(n) Nizza 45: "Politisches Lobbying; Lobbyingdienste außer für wirtschaftliche Zwecke; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristischen Streitregelung; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Mediation; rechtliche Lizenzverwaltung; Schlichtungsdienstleistungen; Sicherheitsbegleitung [Eskorte]; zivile Schutzdienste; persönliche und soziale Dienstleistungen, nämlich Networking-Dienste; politische Lobby-Dienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten".

Die Beklagte war früheres Parteimitglied der Klägerin. Sie hat die Gründung einer politischen Partei namens "Die B. Partei" initiiert. Am 14.10.2017 meldete sie die deutsche Wort-Bildmarke Nr. 30 2017 231877 ((Abbildung)) an, die am 14.12.2017 für die Dienstleistung in der Klasse 35 "Werbung" eingetragen wurde (Anlage 3). Mit Schreiben vom 15.11.2017 (Anlage 9) hatte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rücknahme ihrer Markenanmeldung aufgefordert. Die hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten wurden mit Schreiben vom 22.12.2017 gegenüber der Beklagten ebenfalls erfolglos geltend gemacht (Anlage 10).

Die Beklagte war früheres Parteimitglied der Klägerin. Sie hat die Gründung einer politischen Partei namens "Die B. Partei" initiiert. Am 14.10.2017 meldete sie die deutsche Wort-Bildmarke Nr. 30 2017 231877 ((Abbildung)) an, die am 14.12.2017 für die Dienstleistung in der Klasse 35 "Werbung" eingetragen wurde (Anlage 3). Mit Schreiben vom 15.11.2017 (Anlage 9) hatte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rücknahme ihrer Markenanmeldung aufgefordert. Die hierfür anfallenden Rechtsanwaltsko...

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