Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Abänderung einer vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung (Fortführung des Senatsurteils vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06, ZUM 2007, 142 ff.)
Normenkette
UrhG § 32 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 21 O 23122/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG München I vom 25.10.2007 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Übersetzer. Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten, einer M. Verlagsgesellschaft, die aus seiner Sicht angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Übersetzung.
Mit Datum vom 21.02./7.3.2002 unterzeichneten die Parteien den als Anl. K 2 vorgelegten "Übersetzervertrag", mit welchem sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "D. C." des amerikanischen Autors T. C. B. verpflichtete.
§ 6 des Vertrags lautet wie folgt:
"HONORAR
1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gem. § 4 ein Honorar von 18,50 EUR pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung.
2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 20.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar i.H.v. 1 %, bei Sonderausgaben 0,5 % vom Nettovertragserlös, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.
4. An den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gem. § 4 erhält der Übersetzer 5 % vom Nettoverlagsanteil, fällig sh. Abs. 2.
Der Kläger übertrug das Werk auftragsgemäß in die deutsche Sprache. Er erhielt für 717 Normseiten ein Honorar von 13.264,50 EUR (717 × 18,50 EUR). Der Roman ist im Jahr 2003 zu einem Nettoladenpreis von 23,27 EUR in Deutschland und von 24,90 EUR in Österreich und der Schweiz als Hardcover-Ausgabe erschienen. Bis zum 28.2.2007 wurden 45.312 Exemplare verkauft, 4.442 hiervon in Österreich und der Schweiz. Hieraus erhielt der Kläger im Hinblick auf § 6 Abs. 2 des Übersetzervertrages (Anl. K 2) eine Erfolgsbeteiligung von 3.144,62 EUR ausbezahlt. Das Taschenbuchrecht räumte die Beklagte dem Deutschen Taschenbuch Verlag ein. Aus einer vereinnahmten Lizenzgarantie i.H.v. 78.000 EUR zahlte die Beklagte an den Kläger den 5%igen Nettoverlagsanteil gem. § 6 Abs. 4 des Übersetzervertrages i.H.v. 1.560 EUR aus.
Der Kläger hat zuletzt beim LG beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk D. C. von T. C. B. vom 21.02./7.3.2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
§ 6
6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gem. § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 EUR pro Manuskriptnormseite, fällig bei Ablieferung.
6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar in Ziff. 6.1 eine Absatzvergütung (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten i.H.v.
- bis einschließlich des 20.000 Exemplars 2 % bei Hardcover-Ausgaben und 1 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 20.001. Exemplar 2,4 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,2 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 40.001. Exemplar 2,8 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,4 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 100.001. Exemplar 3,2 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,6 % bei Taschenbuchausgaben.
6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25 %.
6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50 % des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.
6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erf...