Leitsatz (amtlich)
Das Berufungsgericht ist wegen der Beschränkung in § 513 Abs. 1 ZPO nicht befugt, seine eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des LG zu setzen, wenn nicht ein Rechtsfehler vorliegt.
Normenkette
ZPO §§ 513, 546
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 12 O 7444/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I, 12. Zivilkammer, vom 8.8.2002 wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C.-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. monatlich als Leibrente 812,95 Euro vom 1.1.1997 bis 30.6.1999 nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit 19.6.1999, 844,86 Euro vom 1.7.1999 bis 31.1.2001, 878,60 Euro ab 1.2.2001 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F. Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben mit folgenden Ausnahmen:
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG München (AG München v. 2.9.2002 – 1534 M 39859/02) sind aufgrund titulierter (LG München I v. 14.9.1993 – 17 O 13666/91) Forderungen der C.-Treuhand Steuerberatungs GmbH (C.) insb. in Höhe einer Hauptforderung von 415.695,26 DM nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit 1.7.1992 die („angeblichen”) Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus dem (vorliegenden) Rechtsstreit beim LG München I, Az. 12 O 7444/01 (Hauptsacheanspruch nebst Kostenerstattung gem. Urt. v. 8.8.2002) gepfändet und der C. zur Einziehung überwiesen worden (Anl. B 8 zu Bl. 119a/129 d.A.).
Ferner hat der Bezirk Oberbayern am 7.2.2003 einen Leistungsbescheid erlassen, wonach der Kläger verpflichtet ist, an den Bezirk einen Aufwendungsersatz nach § 11 BSHG für die Zeit vom 2.11.2002 bis 31.1.2003 i.H.v. 849 Euro und 1.757,20 Euro, sowie einen monatlichen Aufwendungsersatz nach § 11 BSHG für die Zeit ab 1.2.2003 i.H.v. 878,60 Euro zu zahlen (Anl. zu Bl. 149/150 d.A.).
Die Beklagte begehrt Aufhebung des Ersturteils und Klageabweisung, hilfsweise Zurückverweisung der Sache.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise aufgrund des Bescheids des Bezirks Oberbayern vom 7.2.2003 Leistung an den Bezirk Oberbayern und weiter hilfsweise aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG München vom 2.9.2002 Zahlung an die C.-Treuhand Steuerberatungs GmbH mit der Maßgabe, dass der über den Freigrenzen des § 850c ZPO liegende Betrag zu bezahlen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als die Leibrente nicht an den Kläger, sondern aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2.9.2002 an die C. zu zahlen ist.
In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; NJW 1999, 1387 [1388]) Kürze – die sich ferner daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 313 Rz. 27) – wird ausgeführt:
1. An die tatsächlichen Feststellungen des LG ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. gebunden. Die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., dass nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Entrichtung der monatlichen Leibrente ab 1.1.1997 ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der C. am 26.1.1987 geschlossenen Kaufvertrag i.V.m. § 1108 BGB. Durchgreifende Einwendungen hat die Beklagte insoweit nicht erhoben.
Das LG hat ferner ausgeführt, dass die Forderungen des Klägers nicht durch Aufrechnung erloschen seien (vgl. §§ 387, 389 BGB), da die Beklagte wegen Unwirksamkeit der Abtretung vom 12.10.1995 nicht Inhaberin der Gegenforderung geworden sei. Diese Auffassung des LG beruht auf der – von der Berufung beanstandeten – Auslegung der zwischen der C. und der Beklagtenam 12.10.1995 getroffenen Abtretungsvereinbarung (Anl. B 3 zu Bl. 34 d.A.).
Die Auslegung weist jedoch keinen Rechtsfehler i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO auf. Der Senat kann eine Vertragsauslegung nur beschränkt nachprüfen. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist als reine Tatfrage zunächst Sache des LG. Wegen der V...