Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaubnispflicht von Kapitaldienstleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Wer Anlagekapital eines Dritten auf das Konto eines Brokers überweist, die Dienste des Brokers in Anspruch nimmt und Weisungen für die Durchführung von Spekulationsgeschäften erteilt, bedarf keiner Erlaubnis gem. § 32 KWG wegen der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Hierin liegt auch kein gewerbsmäßiges Handeln, wenn Geschäfte für bis zu zehn Personen durchgeführt werden.
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 54 O 468/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.02.2009 - 54 O 486/08, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.400 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin überwies am 11.04.2001 nach Vermittlung durch den Beklagten, der damals Vorstand der CapitalL. AG war, 65.000 DM auf ein Konto der ED & F Inc., die vereinbarungsgemäß mit dem Geld für die Klägerin day-trading-Geschäfte tätigen sollte. Aufgrund der Vermittlung durch den Beklagten kam zudem ein Vertrag mit der Capital C. C. P. M. GmbH (zukünftig: CCPM) zustande, der durch den Beklagten zum Jahresende gekündigt wurde. Der Beklagte veranlasste die Überweisung des restlichen Guthabens der Klägerin in Höhe von 18.400 Euro auf sein Privatkonto und überwies dieses sodann an die CapitalL. AG, die es ihrerseits an die V. AG in Hamburg weitertransferierte. Außer für die Klägerin zahlte der Beklagte noch für mindestens 5 weitere Personen bei der V. AG Geldbeträge für day-trading-Geschäfte ein. Mit Schreiben vom 25.03.2002 (Anlage K 4) setzte der Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass die CapitalL. AG am 30.01.2002 von der V. AG die Freischaltung erhalten habe, selbständig an der Börse zu handeln und die CapitalL. AG zukünftig bemüht sein werde, für die Klägerin möglichst hohe Renditen zu erwirtschaften. Weder der Beklagte noch die CapitalL. AG verfügten über eine Erlaubnis nach dem KWG. Der Geschäftsbeziehung zwischen der V. AG und der CapitalL. AG lag der als Anlage zu Bl. 30/34 übergebene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 29.12.2001/07.01.2002 zugrunde. Mit Schreiben vom 07.04.2003 (Anlage K 5) teilte die CapitalL. AG der Klägerin angebliche Handelsergebnisse des ersten Quartals 2003 mit. Die CapitalL. AG ist inzwischen insolvent.
Mit der Klage verlangte die Klägerin die 33.233,97 Euro nebst Zinsen seit 07.09.2004 zurück.
Sie hatte vorgetragen, dass der Beklagte sie wissentlich getäuscht habe, um mit ihrem Geld zu spekulieren. Er habe sie immer in dem Glauben gelassen, dass ihr Geld in guten Händen sei. Außerdem habe er es veruntreut.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, nicht er, sondern der Zeuge H. habe der Klägerin die streitgegenständliche Beteiligung vermittelt. Die Kündigung habe er auf Verlangen der Klägerin ausgesprochen. Er habe, wie von Anfang an vorgesehen, das Geld für day-trading-Geschäfte eingesetzt.
Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, hinreichende Anhaltspunkte für ein betrügerisches Vorgehen des Beklagten gegenüber der Klägerin lägen nicht vor. Insbesondere seien die Geldbeträge nicht abredewidrig in day-trading-Geschäfte investiert worden. Was vertragliche oder quasivertragliche Ansprüche angehe, so habe die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Beklagte hier als Vermittler aufgetreten sei. Vertragspartner der Klägerin sei die CapitalL. AG gewesen, die die Klägerin vollumfänglich über das Risiko der Anlageform und die von ihr beauftragten Firmen informiert habe. Ein Schuldverhältnis mit dem Beklagten lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte in erheblichem Maße Vertrauen in Anspruch genommen oder die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst habe. Abgesehen davon seien sämtliche Ansprüche zum 31.12.2005 verjährt, da die Klägerin Kenntnis von den maßgeblichen Fakten im März 2003 erlangt habe und eine Hemmung nicht angenommen werden könne. Entsprechendes gelte für die Anlage der 18.400 Euro bei der V. AG, hinsichtlich derer insbesondere nicht gegen das KWG verstoßen worden sei. Ansprüche aus § 93 Abs. 5 AG bestünden ebenfalls nicht.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die aus seiner Sicht insgesamt unzutreffende Würdigung durch das Landgericht rügt. Sie verlangt nun noch die Rückzahlung der von der CapitalL. AG übernommenen 18.400 Euro.
Sie beantragt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 11.02...