Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines Onlineshops

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 312j Abs. 2 BGB stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar.

2. Es liegt ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB vor, wenn die zur Verfügung zu stellenden Informationen vor Abschluss der Bestellung nur über einen Link abrufbar oder nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Die Informationen müssen sich vielmehr auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt.

 

Normenkette

BGB § 312j Abs. 2; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2; UWG §§ 3, 3a

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.04.2018; Aktenzeichen 33 O 9318/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.04.2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder.

Die Beklagte ist ein Online-Handelsunternehmen mit Sitz in Luxemburg und einer Zweigniederlassung in Deutschland.

Die Beklagte bot in ihrem deutschsprachigen Onlineshop unter www...de das Produkt "Schneider Sonnenschirm Rhodos, natur, ca. 300 × 300 cm 8-teilig, quadratisch" an. Der Kunde erhielt auf der Produktdetailseite (Anlage K 2) zu diesem Produkt eine Vielzahl an Informationen. Legte der Kunde das Produkt über die Schaltfläche "in den Einkaufswagen" in den digitalen Warenkorb, erschien nur noch ein Foto des Produkts, der Produktname und der Preis (Anlage K 3). Die im digitalen Warenkorb befindlichen Produkte waren jeweils mit der entsprechenden Produktdetailseite verlinkt. Über das Anklicken der Schaltfläche "Zur Kasse gehen" gelangte der Kunde auf die Bestellabschlussseite, auf der er durch Anklicken des Buttons "Jetzt kaufen" ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgeben und den Bestellvorgang abschließen konnte. Neben der Abbildung eines Produktfotos fanden sich auf der Bestellabschlussseite nur folgende Produktangaben (vgl. Anlage K 4):

Schneider Sonnenschirm Rhodos, natur

ca. 300 × 300 cm 8-teilig, quadratisch

EUR 328,99

Anzahl: 1 Ändern

Verkauf durch ... EU S.à r.l.

Geschenkoptionen

Ein Link auf die Produktdetailseite war nicht vorhanden.

Des Weiteren vertrieb die Beklagte auf www...de das Produkt "Opus Damen Kleid Weria" für das auf der Produktdetailseite (Anlage K 10) zahlreiche Informationen vorhanden waren. Nach Einlegen in den Warenkorb war als Produktinformation nur noch "OPUS Damen Kleid Weria, Blau (Sea Ground 6050), 44" sichtbar (Anlage K 11), über einen Link kam man wieder auf die Produktdetailseite. Bei Anklicken der Schaltfläche "Zur Kasse gehen" waren ebenfalls nur diese Produktinformationen sichtbar (Anlage K 12). Ein Link auf die Produktdetailseite war nicht vorhanden.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich die Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware zur Verfügung stellen. Zu den wesentlichen Eigenschaften eines Sonnenschirms zählten das Material des Stoffes und des Gestells sowie das Gewicht, zu den wesentlichen Eigenschaften eines Kleides zähle das Material. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es genüge, wenn Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften über einen Link erreichbar seien. Dieser Link müsse sich nicht auf der Bestellabschlussseite befinden. Es genüge, wenn die Produktinformationen über einen Link vom "digitalen Warenkorb" aus erreichbar seien. Bei dem Gewicht eines Sonnenschirms handele es sich auch nicht um eine wesentliche Eigenschaft desselben.

Die Klägerin hat ihren ursprünglich in der Klage angekündigten Antrag mit Schriftsatz vom 17.11.2017 geändert. Das Landgericht hat dem zuletzt gestellten Klageantrag durch Urteil vom 04.04.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich entsprochen und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs...

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