Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1587c Nr. 2, 3

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 1587c Nr. 3 BGB kann der Versorgungsausgleich nur ausgeschlossen (oder herabgesetzt) werden, wenn die Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt wurde. Erforderlich ist also eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten.

Der Ausschluss oder Herabsetzung nach § 1587c Nr. 2 BGB setzen voraus, dass der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung oder danach durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. Diese Voraussetzung liegen nicht vor, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte sich mit Zustimmung des anderen selbständig macht, über Jahre hinweg aufgrund geringen Einkommens nicht zum Familienunterhalt beiträgt und darüber hinaus auch einen mehrjährigen Kurs zur Weiterbildung absolviert.

 

Normenkette

BGB § 1587c Nrn. 3, 2

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen 4a F 580/06)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des AG - FamG - Wittenberg vom 21.6.2007 - 4a F 580/06 - S zu Ziff. 2 der Entscheidungsformel (Versorgungsausgleich) abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

1. Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund B. werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland D. Rentenanwartschaften von monatlich 170,15 EUR, bezogen auf den 31.08.2006, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland D. Rentenanwartschaften von monatlich 19,15 EUR, bezogen auf den 31.08.2006, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland D. Rentenanwartschaften von monatlich 5,87 EUR, bezogen auf den 31.08.2006, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit am 21.6.2007 verkündetem Urteil (Bd. 50 ff. d.A.) hat das AG - FamG - Wittenberg die am 27.7.1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden (Tenor zu Ziff. 1) und darüber hinaus den Versorgungsausgleich nach § 1587c wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen und lediglich zu Ziff. 2 des Urteilstenors wie folgt beschränkt durchgeführt:

"Von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31.8.2006, i.H.v. monatlich 85,08 EUR übertragen, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind.

Zu Lasten der für die Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Aktenzeichen/Nr. bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Nr. ..., Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31.8.2006, i.H.v. monatlich 9,08 EUR begründet, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind".

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die ihm am 27.6.2007 zugestellt wurde, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 27.7.2007 beim OLG Naumburg eingegangenen und am 27.8.2007 begründeten, irrtümlicher Weise als Berufung bezeichneten, befristeten Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 27.8.2007 Bezug genommen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insoweit wird Bezug genommen auf ihre Beschwerdeerwiderung vom 5.10.2007 (Bl. 79 ff. d.A.).

II. Die gem. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. den §§ 621e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete befristete Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

1. Mit Recht beruft sich der Antragsgegner darauf, das AG habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt, weil es diesen nach § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen hat.

Keiner der Herabsetzungs- und Ausschlussgründe des § 1587c BGB liegt hier vor.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch das AG nach § 1587c Nr. 3...

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