Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften bei den öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Anwartschaften bei der ÖSA sind durch analoges Quasi-Splitting auszugleichen (so schon Senat Az. 3 UF 87/07).
Verfahrensgang
AG Zerbst (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 7 F 530/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Ziff. 2. (Versorgungsausgleich) des am 19.9.2006 verkündeten Urteils des AG - FamG - Zerbst wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Der Streitwert der Beschwerde wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch das angefochtene Urteil hat das AG die Ehe der Parteien geschieden.
Zum Versorgungsausgleich hat es wie folgt entschieden:
"Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt Rentenanwartschaften von monatlich 46,42 EUR, bezogen auf den 31.1.2006, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt Rentenanwartschaften von monatlich 4,90 EUR, bezogen auf den 31.01.2006, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen ..."
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist statthaft, denn sie ist zulässig und auch form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 621e Abs. 1 und 3, 621a Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg, denn gegen die angefochtene Entscheidung ist nichts zu erinnern. Zu Recht hat das AG die Rentenversicherung der Antragstellerin bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen/Anhalt, die ein ehezeitliches Deckungskapital
Von 2.175 EUR aufweist, durch analoges Quasisplitting in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. AnwK/Friederici, VAHRG § 1 Rz. 17) und nach Umrechnung in eine dynamische Rente zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 4,90 EUR begründet. Denn Ansprüche aus einer Lebensversicherung bei einem öffentlichen Träger, und die Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt sind öffentlich-rechtlich organisiert, unterliegen dem analogen Quasisplitting nach § 1 III VAHRG.
Auch die Nachprüfung im Übrigen ergibt kein anderes Ergebnis:
Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):
Die Ehezeit begann am 1.7.1984.
Sie endete am 31.1.2006.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaften von Antragstellerin(Versicherungsnr ...):
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Westanrechte) 0 EUR;
angleichungsdynamische Rente 331,45 EUR
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr. 2 BGB.
2. Bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt:
ehezeitliches Deckungskapital 2.175 EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001750002
Entgeltpunkte: 0,3806
aktueller Rentenwert: 26,13 EUR
EUR dynamisch: 0,3806 × 26,13 = 9,95 EUR
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung hier ausdrücklich nicht zu (vgl. Bl. 17 VA-Beiheft). Es handelt sich um einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
Quasisplitting nach § 1 III VAHRG: 9,95 EUR
dazu angleichungsdynamisch,splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 331,45 EUR
B. Anwartschaften des Antragsgegner (Versicherungsnr ...):
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt (West) 0,15 EUR;
angleichungsdynamische Rente (Ost) 238,61 EUR
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr. 2 BGB.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: 0,15 EUR
dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: 238,61 EUR
Ausgleich
Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:
331,45 -238,61 = 92,84 EUR
Die Bilanz ...