Leitsatz (amtlich)
Eine Gemeinschaft von Separationsinteressenten kann nicht als Bruchteilgemeinschaft in das Grundbuch des Zweckgrundstücks eingetragen werden.
Verfahrensgang
AG Salzwedel (Aktenzeichen J. ... 65) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. März 2022 gegen den Beschluss des Grundbuchamts Salzwedel vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von J. Blatt 65 findet sich folgender Vermerk:
"Im Grundbuch von J., Bd. I Bl. 26 sind selbständige Grundstücke überhaupt nicht eingetragen, sondern nur:
a.) sämtliche dem dismembrierten Ackerhof Nr. 28 zustehende gemeinschaftliche Rechte einschließlich des Holzes,
b.) der Anteil des Ackerhofes Nr. 3 zu J. an den gemeinschaftlichen Rechten"
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von J. Blatt 1031 (davor Blatt 167) ist folgendes eingetragen:
"lfd. Nr. 1 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1158 Grünfläche U.
lfd. Nr. 2 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1177 Landwirtschaft S. Straße
lfd. Nr. 3 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1188 Grünfläche S. Straße
lfd. Nr. 4 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1204 Weg B. Straße
lfd. Nr. 5 Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 1267 Grünfläche F. Straße"
In Abteilung I ist unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer eingetragen:
"Separationsinteressenten in J."
Ausweislich der Eintragung in Abteilung I erfolgte diese Eintragung der "Separationsinteressenten in J." als Eigentümer der Grundstücke lfd. Nr. 1-11 am 11. Januar 1922. Aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuches von J. Blatt 167 "Bestand und Zuschreibungen" ergibt sich des Weiteren, dass die o.g. Grundstücke lfd. Nr. 1 bis 5 an die Stelle von im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens ausgeschiedenen Grundstücken, unter anderem das unter lfd. Nr. 4 geführte Grundstück Flur 1, Flurstück 136/1 (An der B.
Straße, Holzung, Friedhof, Verkehrsfläche), getreten und am 12. Januar 2006 eingetragen worden sind.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte als Vertreter der "Bruchteilsgemeinschaft J." die Berichtigung des Grundbuches von J. Blatt 65 in der Weise, dass im Bestandsverzeichnis ein Verweis in Form eines Eintrages
"Bestand gemäß Grundbuch von J., Blatt 1031"
eingetragen werde, sowie dass der in Abteilung I eingetragene Personenbestand aktualisiert (Auflistung vgl. S. 1 f. des Schreibens, abgelichtete Nachweise der Rechtsnachfolge als Anlage) und als
"Bruchteilsgemeinschaft zu gleichen Teilen 'Schweineweide Bestand 65'"
eingetragen werde (Antrag Ziffer 1).
Des Weiteren beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Berichtigung des Grundbuches von J. Blatt 1031, in der Weise, dass der Vermerk in Abteilung I
"Separationsinteressenten zu J."
in den Vermerk
"Bruchteilsgemeinschaft zu gleichen Teilen 'Schweineweide Bestand 65'"
berichtigt werde (Antrag Ziffer 2); hilfsweise, den im Grundbuchblatt 65 berichtigten Personenbestand in Abteilung I des Grundbuchblattes 1031 zu übertragen und das Grundbuchblatt 65 zu schließen (Hilfsantrag).
Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Bestand in Abteilung I des Grundbuchblattes 1031 nicht um Zweckgrundstücke handele, sondern um Nutzgrundstücke, an denen Bruchteilseigentum bestehe, das die Beteiligten im Wege der Rechtsnachfolge erworben hätten. Die Separationsinteressentengemeinschaft nach Rezess beträfe in Wirklichkeit das Liegenschaftsbuch von J., Art. 276 mit der Grundbuchbezeichnung Blatt 256 heute Grundbuchblatt 190.
Zum Nachweis der Grundbuchentwicklung legte der Verfahrensbevollmächtigte neben einfachen Ablichtungen zum Nachweis der Rechtsnachfolge (Anlagenkonvolut A3), einfache Ablichtungen aus historischen Grundbuchakten sowie von Liegenschaftsauszügen vor. Daraus ergebe sich seiner Meinung nach, dass die im Grundbuchblatt 1031 gebuchten Grundstücke der in diesem Verfahren vertretenen Bruchteilgemeinschaft gehörten. So entspräche unter anderem das im Grundbuchblatt 1031 eingetragene Flurstück 1158 dem Flurstück Nr. 136, eingetragen unter Art. 65 in die Mutterrolle des Gemeindebezirkes J. (Anlage A8). Dieses Grundstück läge ausweislich der historischen Flurkarte nach der Grundsteuermutterrolle von J. aus dem Jahr 1921 (Anlage A10) an der Stelle des ausgebrannten Ackerhofes Nr. 28.
Unter den Anlagen befindet sich auch die Ablichtung eines Schriftstückes vom 7. November 1877 (Anlage A13) aus den Grundakten über die Grundstücke der Feldmark J. - dort heißt es wie folgt:
"Auflassungserklärung D. 7. November 1877
Vor dem unterzeichneten Grundbuchrichter erschienen bekannt ...
1. Der Handelsmann H. B. aus M.
2. Der Ortschulze A. B. aus J. . Diesselben überreichten anliegenden notariell beglaubigten Vertrag vom 20. Februar 1877 nebst Vollmachten auf die Comparenten sowie Genehmigung der Königlichen Regierung Namens der Pfarre zu J. und die Verhandlungen dazu und erklärten
Als eingetragene Eigenthümer der im Grundbuch von J. Band 31 Blatt 64 des Bandes 31 Blatt 3 verze...