Leitsatz (amtlich)
Die für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den §§ 51a und 51b GmbHG entstehenden Kosten berechnen sich ebenso wie jene für das Verfahren nach § 132 AktG nicht nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gem. den §§ 31 ff. BRAGO, sondern sind als sonstige Angelegenheit gem. § 118 BRAGO abzurechnen. Dabei ist regelmäßig eine 10/10-Gebühr erstattungsfähig.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 32 O 137/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Magdeburg vom 30.11.2001 (Geschäfts-Nr. 32 O 137/01 (023)) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des LG Magdeburg vom 23.7.2001 (Geschäfts-Nr. 32 O 137/01 [023]) und des Beschlusses des OLG Naumburg vom 5.9.2001 (Geschäfts-Nr. 7 W [Hs] 12/01) von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 764,46 Euro festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens berechnen sich nach einem Wert von 1.495,16 DM.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 2.302,75 DM (1.177,38 Euro).
Gründe
I. Das LG hat die für ein Verfahren nach § 51 a GmbHG einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 30.11.2001 auf insgesamt 2.302,75 DM festgesetzt, die sich aus 1.448,76 DM für den ersten und 853,99 DM für den zweiten Rechtszug zusammensetzen.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, welches mit zwei verschiedenen, am selben Tag beim LG eingegangenen Schreiben eingelegt wurde, richtet sich einerseits gegen die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, andererseits gegen die zu erstattenden Kosten i.H.v. 1.448,76 DM. Die Antragsgegnerin wendet sich damit in vollem Umfang gegen den festgesetzten Betrag.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, Kosten eines Beschwerdeverfahrens könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie ihren Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren nach § 51 a GmbHG als Einspruch und nicht als Beschwerde bezeichnet habe und dieser Rechtsbehelf daher erst gar nicht als sofortige Beschwerde hätte behandelt werden dürfen.
Zu den Kosten i.H.v. 1.448,76 DM führt sie aus, ein Kostenbescheid in dieser Höhe sei ihr nicht zugestellt worden.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis teilweise Erfolg. Dies beruht allerdings nicht auf den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwendungen, sondern darauf, dass die der Antragstellerin entstandenen Kosten nicht nach den §§ 11 und 31 BRAGO zu berechnen sind, sondern nach § 128 BRAGO.
1. Die Antragsgegnerin wendet gegen die Berücksichtigung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ohne Erfolg ein, dieses hätte erst gar nicht durchgeführt werden dürfen, weil sie nur einen „Einspruch” eingelegt habe. Damit erhebt die Antragsgegnerin eine Einwendung gegen die Richtigkeit des Beschlusses des 7. Zivilsenats des OLG vom 5.9.2001 (Geschäfts-Nr. 7 W [Hs] 12/01), in der der „Einspruch” der Antragsgegnerin als sofortige Beschwerde ausgelegt worden und die Kosten des hierdurch entstandenen zweiten Rechtszugs gerade der Antragsgegnerin auferlegt worden sind. Solche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Gegen die Festsetzung von Kosten i.H.v. 1.448,76 DM, also hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, macht die Antragsgegnerin ohne Erfolg geltend, ein Kostenbescheid in dieser Höhe sei ihr nicht zugestellt worden.
Die Festsetzung der Kosten für beide Rechtszüge ist durch den Rechtspfleger des LG zulässig in einem Beschluss zusammengefasst worden. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14.12.2001 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal nach § 183 Absatz 1 ZPO a.F. zugestellt.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat dennoch teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat die Gebühren seines Verfahrensbevollmächtigten nämlich zu Unrecht nach den §§ 11 und 31 BRAGO berechnet.
a) Die für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den §§ 51 a und 51 b GmbHG entstehenden Kosten berechnen sich ebenso wie jene für das Verfahren nach § 132 AktG nicht nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gem. den §§ 31 ff. BRAGO, sondern sind als sonstige Angelegenheit gem. § 118 BRAGO abzurechnen. Dabei ist regelmäßig eine 10/10-Gebühr erstattungsfähig (OLG Köln v. 19.8.1994 – 2 Wx 26/94, 2 Wx 27/94, OLGReport Köln 1995, 81 = GmbHR 1995, 301; für Verfahren nach § 132 AktG: OLG Frankfurt v. 24.2.1992 – 20 W 61/92, OLGReport Frankf...