Leitsatz (amtlich)

1. Der Löschung eines Grundpfandrechts zuzustimmen hat der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der begehrten Löschung.

2. Da die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB auch für das Grundbuchamt gilt, darf dieses davon ausgehen, dass der eingetragene Eigentümer auch der wirkliche Berechtigte ist. Soweit Miteigentum nach Bruchteilen an dem belasteten Grundstück eingetragen ist, haben sämtliche eingetragenen Miteigentümer der Löschung zuzustimmen, sofern das Grundpfandrecht nicht nur auf dem Bruchteil eines Miteigentümers lastet.

 

Verfahrensgang

AG Halle (Saale) (Aktenzeichen ...)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Halle vom 31.1.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 18.917,80 Euro.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von H. Blatt ... sind als Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft des im Beschlussrubrum näher bezeichneten Grundstücks die Beteiligte zu 1) und zu 2) zu je ¼ und E. H. zu ½ eingetragen. Der Miteigentümer H. ist am 15.1.2012 verstorben und ausweislich des Erbscheins des AG Unna vom 06.12.2012 von den Beteiligten zu 3) und zu 4) zu je ½ beerbt worden. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld über 189.178,- Euro, die in Abteilung III laufende Nummer 1) des Grundbuchs zugunsten der C. AG gebucht ist. Dieses Grundpfandrecht hatten die Beteiligten zu 1) und zu 2) am 25.1.1991 an dem Grundstück ihrer Hausbank zur Sicherung einer Kreditverbindlichkeit bestellt. Zu dieser Zeit war der Erblasser E. H. noch nicht im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.

Nachdem die Grundpfandrechtsgläubigerin mit notariell beglaubigter Erklärung vom 04.4.2011 die Löschung der Grundschuld bewilligt hatte, hat der Beteiligte zu 1) unter dem 24.1.2013 seine Zustimmung zur Löschung des Grundpfandrechts in notariell beglaubigter Form erklärt, worauf die Notarin A. im Hinblick auf § 15 GBO unter Vorlage der Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin vom 04.4.2011, des Grundschuldbriefes sowie der notariell beglaubigten Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 28.1.2013, Eingang am 29.1.2013, die Löschung des Rechts beantragt hat.

Das Grundbuchamt hat dem Löschungsantrag wegen eines Eintragungshindernisses nicht entsprochen und dem Beteiligten zu 1) mit Zwischenverfügung vom 31.1.2013 aufgegeben, die Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO binnen einer Frist von einem Monat nachzureichen.

Mit einer persönlich verfassten Eingabe vom 14.2.2013 hat der Beteiligte zu 1) hiergegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass es nur auf die Bewilligungserklärungen der Grundpfandrechtsgläubigerin und ihn als alleinigen Grundschuldner ankommen könne. Die Kreditaufnahme und Grundschuldbestellung seien lange Zeit vor Eintragung des verstorbenen Herrn H. als Miteigentümer erfolgt. Seinerzeit habe das Grundstück noch im alleinigen Eigentum der Beteiligten zu 1) und zu 2) gestanden. Die Erben des Miteigentümers H. würden daher in keinerlei Bezug zu der Grundschuld stehen. Da wegen langjähriger Rechtsstreitigkeiten auch kein Kontakt mehr zwischen den Beteiligten bestünde, sei es ihm zudem nicht möglich, die Zustimmungserklärungen von den Erben nach E. H. einzuholen. Er beabsichtige vielmehr, die Teilungsversteigerung bei dem AG zu beantragen.

Mit Hinweisschreiben vom 14.2.2013 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) die Rechtslage im Grundbuchverfahren nach §§ 27, 29 GBO ergänzend erläutert. Der Beteiligte zu 1) hat darauf mit weiterem Schreiben vom 23.2.2013 mitgeteilt, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Zugleich hat er die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Zustimmungserklärung seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), angekündigt. Zwischenzeitlich hat das AG auf Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet, was im Grundbuch unter dem 24.6.2013 vermerkt worden ist. Im Hinblick darauf hat das Grundbuchamt auf den Löschungsantrag zunächst nichts weiter veranlasst. Da das Verfahren jedoch im Folgenden nicht fortbetrieben wurde, hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 11.7.2014 erneut angefragt, ob der Beteiligte zu 1) die Grundbuchbeschwerde aufrechterhalten wolle, was dieser mit Schreiben vom 21.7.2014 bestätigt hat. Zugleich hat er eine von der Beteiligten zu 2) privatschriftlich verfasste und eigenhändig unterzeichnete

"Löschungszustimmungserklärung" eingereicht.

Das Grundbuchamt hat der Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24.7.2014 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen nach § 73 ZPO zulässig eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nicht begründet.

1. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 31.1.2013 zu Recht beanstandet, dass der Löschung des in Abteilung III, laufende Nummer 1 eingetr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge