Entscheidungsstichwort (Thema)

Schülerbeförderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Antragsgegners ist weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat zuständig; dies ist Sache der Zivilgerichte.

2. Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB ist, dass das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren eine Ausschreibung betrifft, die objektiv der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterliegt.

3. Nachprüfung der Schätzung des Auftragswertes vor Beginn einer Ausschreibung (hier: Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Netto-Auftragswert von 199.600 EUR).

 

Verfahrensgang

2. Vergabekammer (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 2 VK LVwA 11/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 3.7.2007, 2 VK LVwA 11/07, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner, eine kommunale Gebietskörperschaft, schrieb im Januar 2007 den oben genannten Personenbeförderungsauauftrag im sog. "freigestellten Schülerverkehr" landesweit im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)-Ausgabe 2006, Teil A, 1. Abschnitt, zur Vergabe aus. Als Ausführungs- bzw. Vertragslaufzeit war ein Jahr, und zwar vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008, vorgesehen. Der Auftrag war in drei Lose unterteilt.

Der Antragsteller, der die ausgeschriebenen Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erbracht hatte, beteiligte sich mit seinem Angebot vom 3.4.2007 an der Ausschreibung. Ihm wurde mit Schreiben vom 24.4.2007 mitgeteilt, dass sein Angebot wegen Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen ausgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 3.5.2007 rügte der Antragsteller ggü. dem Antragsgegner, dass der Ausschluss seines Angebotes vergaberechtswidrig sei. Der Antragsgegner half dieser Rüge nicht ab. Er erteilte am 31.5.2007 in allen drei Losen den Zuschlag an andere Bieter.

Nachdem der Antragsteller zunächst eine Überprüfung durch das Referat Wirtschaft - Öffentliches Auftragswesen - des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt veranlasst hatte, hat er mit Schriftsatz vom 6.6.2007 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung seines Angebots zu erteilen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag nicht zugestellt und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 3.7.2007 als offensichtlich unzulässig verworfen. Sie stützt ihre Entscheidung darauf, dass die vorliegende Ausschreibung den maßgeblichen Schwellenwert i.S.v. § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV nicht erreicht.

Gegen diese ihm am 4.7.2007 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 17.7.2007 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim OLG Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die Antragstellerin ist u.a. der Meinung, dass er die Leistungen in der Vergangenheit mit hoher Qualität erbracht habe und daher bei der Vergabe des Auftrages zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der Senat hat den Antragsteller mit Beschluss vom 26.7.2007, mit dem sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zum vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen worden ist, darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag von Anfang unzulässig gewesen sein dürfte, weil der Zuschlag bereits vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erteilt worden sei und weil die Vergabekammer zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Schwellenwert für den Zugang zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht erreicht werde.

Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel aufrechterhalten und beantragt sinngemäß, den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 3.7.2007, 2 VK LVwA 11/07, aufzuheben, festzustellen, dass der Antragsteller durch den Ausschluss seines Angebots aus dem Wettbewerb in seinen Rechten verletzt ist und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Schadenersatz in Form des Ersatzes der Angebotserstellungskosten zu leisten.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5.9.2007 im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten das schriftliche Verfahren angeordnet.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Vergabekammer ist zu Recht von der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages des Antragstellers ausgegangen.

1. Das Rechtsmittel ist nur zulässig, soweit die Feststellung einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers im Vergabeverfahren nach dessen Erledigung begehrt wird (§ 123 GWB Satz 3 und 4 i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB). ...

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