Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Lebensversicherungen sind nicht Beteiligte im Verfahren zum Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Beteiligte im formellen Sinn sind im Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht private Lebensversicherungen.
Weder im Rubrum einer Entscheidung ist die Lebensversicherung aufzuführen noch ist ihr die Entscheidung zuzustellen.
Normenkette
BGB § 1587; FGG § 53b
Verfahrensgang
AG Zeitz (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 6 F 212/04 S) |
Tenor
Das Urteil des AG Zeitz vom 27.7.2005 - 6 F 212/04, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
1. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 96,16 EUR monatlich, bezogen auf den 30.6.2004, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet i.H.v. 34,55 EUR monatlich, bezogen auf den 30.6.2004, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der VBL Karlsruhe, Personalnummer ...
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet i.H.v. 0,51 EUR monatlich, bezogen auf den 30.6.2004, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der VBL Karlsruhe, Personalnummer ...
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
4. Die Kosten des Rechtsmittels werden gegeneinander aufgehoben.
5. Wert: 2.000 EUR.
Gründe
Das FamG hat durch Urteil vom 27.7.2005 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen den Versorgungsausgleich hat die VBL Karlsruhe form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.
Das FamG hat den Träger der Lebensversicherung als formell Beteiligte zu Unrecht aufgeführt (§ 53b Abs. 2 FGG; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53b Rz. 2). Der Träger der Lebensversicherung ist kein formell Beteiligter, weshalb er weder im Rubrum aufzuführen noch ihm die Entscheidung zuzustellen ist. Eine Berichtigung des Rubrums des angefochtenen Urteils kann jedoch unterbleiben, da der Tenor, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, vollständig neu zu fassen ist.
Das Rechtsmittel der VBL Karlsruhe ist begründet, denn das FamG hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für das Vollrecht eine Erhöhung des Barwertfaktors um 65 % zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich auf der Grundlage der vollständigen Ermittlung des FamG:
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 1.7.1986 bis 30.6.2004 folgende Anrechte erworben:
a) der am 16.11.1945 geborene Antragsteller:
Zusatzversorgung, monatlich 105,60 EUR, VBL,
Zusatzversorgung, monatlich 2,56 EUR, statisch,
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 647,81 EUR,
angleichungsdynamisch,
b) die am 29.3.1961 geborene Antragsgegnerin:
Lebensversicherung, Deckungskapital 89,13 EUR, statisch,
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 455,50 EUR,
angleichungsdynamisch.
Die folgenden Anrechte müssen wie folgt bewertet werden:
Zusatzversorgung des Antragstellers:
a) Monatsbetrag nach Auskunft 105,60 EUR
b) Jahresbetrag (12 × a) 1267,20 EUR
c) Alter des Antragstellers 58
d) Barw. Faktor Tab. 1 mit Anm. 2 12,0450
e) Barwert (b × d) 15263,42 EUR
f) Rechengröße zur Umrechnung
von Barwerten in Entgeltpunkte 0,0001742628
g) Entgeltpunkte (e × f) 2,6598
h) Aktueller Rentenwert 26,13
i) Rentenanwartschaft (g × h) 69,50 EUR
Zusatzversorgung des Antragstellers:
a) Monatsbetrag nach Auskunft 2,56 EUR
b) Jahresbetrag (12 × a) 30,72 EUR
c) Alter des Antragstellers 58
d) Barwertfaktor Tabelle 1 7,3
e) Barwert (b × d) 224,26 EUR
f) Rechengröße zur Umrechnung
von Barwerten in Entgeltpunkte 0,0001742628
g) Entgeltpunkte (e × f) 0,0391
h) Aktueller Rentenwert 26,13
i) Rentenanwartschaft (g × h) 1,02 EUR
Lebensversicherung der Antragsgegnerin:
a) Deckungskapital (Ehezeitanteil) 89,13 EUR
b) Rechengröße zur Umrechnung
von Barwerten in Entgeltpunkte 0,0001742628
c) Entgeltpunkte (a × b) 0,0155
d) Aktueller Rentenwert 26,13
e) Rentenanwartschaft (c × d) 0,41 EUR
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte:
Antragsteller
Zusatzversorgung 69,50 EUR
Zusatzversorgung 1,02 EUR
70,52 EUR
Antragsgegnerin
Lebensversicherung 0,41 EUR
Wertunterschied 70,11 EUR
Hälfte 35,06 EUR
Bilanz der Ostanrechte:
Antragsteller
Ges. Rentenvers. Ost 647,81 EUR
Antragsgegnerin
Ges. Rentenvers. Ost 455,50 EUR
Wertunterschied 192,31 EUR
Hälfte 96,16 EUR
In beiden Bilanzen hat der Antragsteller die höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG ist damit erfüllt. Es findet ein zweigleisiger Ausgleich statt. Der Ausgleich der ...