Leitsatz (amtlich)

Eine bloße Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. § 22 GBO ist nicht anwendbar. Wegen des dann geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes scheidet eine Zwischenverfügung aus.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 3. Juli 2017 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Zeitz - Grundbuchamt - vom 29. Juni 2017 aufgehoben.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des o. g. Grundstücks wurde am 20. September 1940 im Grundbuch von Zeitz eintragen: "Kleingärtnerverein N. in Zeitz".

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 an das Amtsgericht Zeitz - Grundbuchamt - stellte der Beteiligte einen Antrag auf Grundbuchberichtigung und beantragte, ihn als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Wegen der Eintragungsunterlagen nahm er Bezug auf das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal VR ...2. Den Wert des Grundstücks bezifferte er mit etwa 2.500,00 Euro.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 wies das Grundbuchamt den Beteiligten darauf hin, dass der beantragten Eintragung einer Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von zwei Wochen bestimmt werde. Zur Begründung führte es aus, dass der Beteiligte gemäß der vorliegenden Urkunde des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeitz unter der Nr. VR ...9 am 17. Juli 1990 eingetragen worden sei. Aus dem chronologischen Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal - Vereinsregister - unter der Nr. VR ...2 sei ersichtlich, dass dieses Vereinsblatt zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten sei. Im Grundbuch von Zeitz Blatt ...1 sei als Eigentümer eingetragen der "Kleingärtnerverein N. in Zeitz". Laut Auskunft des Amtsgerichts Stendal - Vereinsregister - lägen dort keine Unterlagen vor, aus denen eine Rechtsnachfolge vom eingetragenen Eigentümer auf den Beteiligten ersichtlich sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde dieser um Nachreichung entsprechender Nachweise bezüglich der Rechtsnachfolge gebeten.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 "Widerspruch" eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er mit seinem Schreiben keine Eigentumsumschreibung, sondern eine Namensberichtigung beantragt habe. Dieser Antrag sei anhand eines vom Amtsgericht Zeitz übersandten Vordrucks erfolgt. Sollten sich Unklarheiten aus dem Vordruck ergeben, sei er nicht befugt, das zu ändern. Die Namensänderung auf "Kleingarten- und Siedlerverein N. e.V." sei bereits bei der Eintragung als "eingetragener Verein" laut der vorliegenden Vereinsurkunde in Kopie des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 erfolgt, bei der auch mit Sicherheit die Rechtsnachfolge geklärt worden sei. Ein Eintragungshindernis könne er nicht erkennen. Auch müsste bei einer Eigentumsumschreibung ein notarieller Vertrag vorliegen. Eigentümer sei bereits seit dem Jahre 1926 die N. unter verschiedenen Eigentümerbezeichnungen. Im Vereinsregister würde er seit dem Jahre 1990 ebenfalls unter dem Namen "Kleingarten- und Siedlerverein N. e.V." geführt. Aus der Chronologie der Eintragung lasse sich keine Unregelmäßigkeit des Vereinsnamens erkennen.

Das Grundbuchamt antwortete mit Schreiben vom 12. Juli 2017, dass der Widerspruch als unbefristete Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juni 2017 ausgelegt werde. Aufgrund eines Schreibfehlers werde klargestellt, dass es sich bei dem Antrag vom 22. Mai 2017 um einen Antrag auf Grundbuchberichtigung und keine Eigentumsumschreibung handele. Das Grundbuch müsse richtigerweise heißen: Zeitz Blatt ... 0 und nicht ... 1. In der Urkunde des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 sei bestätigt worden, dass der Kleingarten- und Siedlerverein "N. " e.V. am 17. Juli 1990 unter Nr. ...9 des Vereinsregisters eingetragen worden sei. Im Grundbuch von Zeitz Blatt ... 0 sei aber der "Kleingärtnerverein N. in Zeitz" als Eigentümer eingetragen. Es werde nochmals gebeten, entsprechende Nachweise einzureichen.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 hat das Grundbuchamt der Beschwerde des Beteiligten gegen seinen Beschluss vom 29. Juni 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ihm mit Schreiben des Amtsgerichts Stendal vom 15. August 2017 mitgeteilt worden sei, aus dem Statut des Kleingarten- und Siedlervereins N. e.V. sei ersichtlich, dass der Verein den Namen N. führe mit Sitz in Zeitz. In das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeitz sei am 17. Juli 1990 der Kleingarten- und Siedlerverein "N. " e.V. eingetragen worden. Mit Schreiben des Amtsgerichts Stendal - Vereinsregister - vom 9. Januar 2018 sei mitgeteilt, dass der Name des Vereins laut Satzung N. in Zeitz heiße und so hätte eingetragen werden müssen. Unterlagen hinsichtlich der Problematik der Rechtsnachfolge lägen im Rechtsamt des Burgenlandkreises Naum...

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