Leitsatz (amtlich)
Ist der Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht im Hinblick auf eine von ihm persönlich ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit selbst als leistungsfähiger Landwirt anzusehen, steht der Umstand, dass der Käufer Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die als solche einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb führt, der Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 4 RSG durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen nicht entgegen.
Verfahrensgang
AG Dessau (Beschluss vom 28.04.2006; Aktenzeichen 8 Lw 6/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Dessau vom 28.4.2006 abgeändert:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der I. und II. Instanz sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 4. und zu 5. werden dem Antragsteller auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung der Genehmigung für einen Kaufvertrag über landwirtschaftliche Nutzflächen gem. § 2 GrdstVG.
Mit von dem Notarvertreter C. U. als amtlich bestelltem Vertreter des Notars Dr. P. Sch. in M. zur UR-Nr. 206/2004 am 23.11.2004 beurkundetem Vertrag verkauften die Beteiligten zu 2. und 3. dem Antragsteller die im Grundbuch von D. auf Blatt 8 eingetragenen, in der Gemarkung D. gelegenen Flurstücke 106, 107, 125, 164, 165, 175, 198, 234, 257, 258/2 der Flur 6 und das Flurstück 145 der Flur 7. Als Kaufpreis wurde ein Gesamtbetrag von 9.000 EUR vereinbart.
Am 26.11.2004 ging der vom Notarvertreter im Namen der Vertragsparteien gestellte Antrag auf Genehmigung gem. § 2 GrdstVG beim Landkreis W. ein. Durch an den Notar Dr. Sch. gerichteten Zwischenbescheid vom 2.12.2004, beim Landkreis W. abgegangen am 6.12.2004, wurde mitgeteilt, dass die Prüfung des Antrags nicht innerhalb eines Monats (§ 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG) abgeschlossen werden könne; der Vertrag müsse der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über das Vorkaufsrecht vorgelegt werden; deshalb verlängere sich die Frist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG auf drei Monate.
Am 28.1.2005 ging der Antrag des Antragstellers zur Bestätigung der Anmeldung eines landwirtschaftlichen Betriebes beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt ein. Die Betriebsgröße gab der Antragsteller mit 201 ha, darunter 201 ha Eigentumsflächen, davon 176 ha Ackerland, an. Das Produktionsprofil bezeichnete er mit "Erzeugung von Rank und Saftfutter, Extensive Bio-Weideviehhaltung, u.a. Heckrinder, Wisente, und Damhirsche".
Der Bauernverband W. sprach sich ggü. der Beteiligten zu 4. unter dem Datum des 31.1.2005 für eine Versagung der Genehmigung aus, da der Antragsteller Nichtlandwirt sei und keine konkreten Vorkehrungen zur Übernahme einer eigenen leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen habe.
Mit Schreiben vom 14.2.2005 teilte der Antragsteller dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt mit, er bringe seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die Land- und Forstgut E. GbR ein. Diese melde er als landwirtschaftlichen Betrieb an. Mit weiterem Schreiben vom 14.2.2005 teilte er mit, nach Genehmigung der Kaufverträge werde eine vertragliche Regelung getroffen werden, derzufolge die Grundstücke der Gesellschaft verbleiben sollten, auch wenn einzelne Gesellschafter ausschieden und andere hinzuträten.
Mit an das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt gerichtetem Schreiben vom 21.2.2005 erklärte die Beteiligte zu 4., gem. §§ 4 ff. RSG das gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung informierte seinerseits den Landkreis W. mit Schreiben vom 23.2.2005.
Mit an die Beteiligten zu 1. bis 3. und den Notar Dr. Sch. gerichtetem, den Beteiligten zu 1. bis 4. sowie dem Notar Dr. Sch. am 25.2.2005 und dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung am 28.2.2005 zugestelltem Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 22.2.2005 teilte der Landkreis W. mit, die Beteiligte zu 4. habe am 21.2.2005 die Ausübung des Vorkaufsrechts erklärt. Der Vertrag gelte zwischen der Beteiligten zu 4. und den Beteiligten zu 2. und 3. als genehmigt. Die Genehmigungsbehörde habe festgestellt, dass die Voraussetzungen vorlägen, unter denen das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausgeübt werden könne. Die Genehmigung für das Rechtsgeschäft gem. § 2 GrdstVG sei erforderlich. Die im Kaufvertrag veräußerten Grundstücke seien über 2 ha groß. Die Erteilung der Genehmigung würde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gem. § 9 Abs. 1 S. 1 GrdstVG zur Folge haben. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts sei ungesunde Verteilung des Grund und Bodens vermieden worden. Haupterwerbslandwirte, u.a. die Agrargenossenschaft M. e. G., könnten vorrangig berücksichtigt werden. Der Käufer (Landwirt im Nebenerwerb) sei auf den Zukauf der Flächen nicht zwingend angewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 7.3.20...