Leitsatz (amtlich)
Die erweiternde Abänderung einer titulierten Umgangsregelung (hier gerichtlich gebilligter Vergleich) kommt dann nicht in Betracht, wenn das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ernstlich ablehnt und das ablehnende Verhalten mit der psychischen Wirklichkeit des Kindes übereinstimmt, auch wenn der Wille des Kindes negativ beeinflusst sein mag.
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Beschluss vom 11.06.2014; Aktenzeichen 5 F 457/12) |
Tenor
I. Das Gesuch des Beteiligten zu 2, ihm für die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf erweiterten Umgang Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Abweisung seines Antrags auf erweiterten Umgang im Beschluss des AG - Familiengerichts - Weißenfels vom 11.6.2014 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass der in dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom 15.4.2011 geregelte Umgang des Beteiligten zu 2 mit seinem Kind freitags "nach Schulschluss" stattfindet und der Beteiligte zu 2 sein Kind "nach Schulschluss bei der Beteiligten zu 3 abholt".
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 begehrt die Abänderung (Erweiterung) eines familiengerichtlich gebilligten Vergleichs, in dem sein Umgang mit seinem Kind geregelt worden ist.
Der (am 1.1.1971 geb.) Beteiligte zu 2 und die (am 15.8.1975 geb.) Beteiligte zu 3 nahmen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander auf, aus der das (am 18.3.2007 geb.) Kind L. hervorging, um das es im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren geht. Die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) wurde Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB a.F.). Seit der Geburt des Kindes leben die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) voneinander getrennt, so dass sich das Kind seitdem in der alleinigen Obhut der Beteiligten zu 3 (Kindesmutter) befindet. Beide Kindeseltern sind arbeitslos; der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) wohnt in Z., die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) wohnt mit dem Kind im etwa 25 Kilometer Luftlinie entfernten W./Ortsteil R..
1. Um Kontakt zu seinem Kind herzustellen, machte der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) im Jahre 2008 ein - erstes - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem das Familiengericht unter dem 16.11.2009 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholte und die Beteiligten auf Grund des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2010 einen (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich schlossen, mit dem die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) dem Beteiligten zu 2 folgenden - begleiteten - Umgang mit seinem Kind zugestand (5 F 427/08 AG Weißenfels):
jeden Freitag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr;
zum Umgangsbegleiter wurde das damalige Jugendamt W. (jetzt: Jugendamt des B. Kreises, Beteiligter zu 4) bestellt (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB).
Als die Beteiligte zu 3 das Kind im Kindergarten "P. " in R. untergebracht hatte - K. liegt etwa 5 Kilometer Luftlinie von Z. (Wohnort des Beteiligten zu 2) und cirka 25 Kilometer Luftlinie von W./Ortsteil R. (Wohnort der Beteiligten zu 3 und des Kindes) entfernt -, praktizierten die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) den in dem besagten Vergleich geregelten Umgang einvernehmlich in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 das Kind zur vereinbarten Zeit vom Kindergarten abholte und es nach dem Umgang zur Beteiligten zu 3 zurückbrachte.
2. Nachdem der Umgang des Beteiligten zu 2 mit seinem Kind angebahnt und am 21.7.2010 die Übergangsregelung des BVerfG in Kraft getreten war, die nichtehelichen Vätern die Möglichkeit einräumte, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen, soweit dies dem Kindeswohl entsprach (positive Kindeswohlprüfung; BVerfG NJW 2010, 3008 ff.), machte der Beteiligte zu 2 im Januar 2011 ein - erstes - Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er das Mitsorgerecht beantragte. Auf Grund des in jenem Verfahren eingeholten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom 9.12.2011 wies das Familiengericht den Antrag mit Beschluss vom 20.6.2012 ab, "weil die Eltern (sc. Beteiligten zu 2 und 3) seit Jahren in keinster Weise in der Lage sind, zum Wohl des.. Kindes zu kommunizieren und zu agieren", wobei das Familiengericht feststellte, "dass sich das Verhältnis der Kindeseltern zueinander und in Bezug auf das gemeinsame Kind ... nicht zum Positiven verändert" habe (5 F 22/11 AG Weißenfels).
3. Parallel zu jenem Sorgerechtsverfahren machte der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) Anfang 2011 ein - zweites - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er eine Abänderung (Erweiterung) des in dem Vergleich vom 23.2.2010 geregelten Umgangs begehrte und in dem ihm die Beteiligte zu 3 in einem (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15.4.2011 folgenden - erweiterten und nun mehr unbegleiteten - Umgang zugestand (§ 1696 Abs. 1 BGB; 5 F 21/11 AG Weißenfels):
in der Zeit ab 13.5.2011 jeden Freitag von 12.00 bis 17.00 Uhr
in der Zeit ab 1.7.2011 jeden Freitag von ...