Leitsatz (amtlich)

Dem Land als Rechtsnachfolger aufgrund nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche kann nur dann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt werden, wenn neben der Rechtsnachfolge auch die Höhe des bestehenden Anspruchs offenkundig oder urkundlich nachgewiesen ist. Als Nachweis genügt die Vorlage von Computerauszügen über das beim Land geführte Forderungskonto nicht.

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Beschluss vom 05.06.2013; Aktenzeichen 3 F 510/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Naumburg vom 5.6.2013 (Az. 3 F 510/10 UK) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 10.6.2011 (Az. 3 F 510/10) verpflichtete das AG Naumburg den Schuldner an das Kind T. G., geb. am 12.1.2009, Unterhalt zu zahlen.

Unter dem 15.6.2012 beantragte der Antragsteller zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO wegen einer Titelforderung für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.3.2012 i.H.v. 1.197 EUR unter Vorlage einer Zeugnisurkunde über die Bestätigung der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Der Schuldner wandte sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel mit der Begründung und unter Übersendung einer Forderungsaufstellung, dass er regelmäßig Unterhalt zahle und zzgl. 50 EUR auf einen gestundeten Rückstand.

Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass sich der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Unterhaltsbetrag auf 450 EUR belaufe, weil der Schuldner Rückzahlungen i.H.v. 3.942 EUR geleistet habe, darüber hinaus gehende Zahlungen seien an den Beistand zur Deckung des laufenden und rückständigen Unterhalts getätigt worden.

Mit Beschluss vom 5.6.2013 hat das AG - Familiengericht - Naumburg durch den Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für das Land Sachsen-Anhalt und Vollstreckungsklausel zurückgewiesen, weil der Antragsteller die Höhe der bestehenden Forderung nicht glaubhaft gemacht habe. Auf den Beschluss wird verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und trägt vor, dass aufgrund des unterschiedlichen Zahlungseingangs auf dem Konto des Beistands und der Unterhaltsvorschusskasse zwischen beiden eine Abstimmung getroffen worden sei, wie die Beträge umzubuchen seien. Dies sei dem Schuldner auch mitgeteilt worden.

Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 793, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO kann für den Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. Dieses Erfordernis erstreckt sich nicht nur auf die Rechtsnachfolge, sondern auch auf die Höhe des Anspruchs nach dem gesetzlichen Forderungsübergang.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar hat der Antragsteller für die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche die Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO mit der Vorlage der Zeugnisurkunde vom 15.6.2012 zunächst nachgewiesen, weil damit auch die Höhe der bewilligten und erbrachten Leistung offenkundig ist.

Allerdings ist nicht die Höhe des bestehenden Anspruchs offenkundig. Dem Land als Rechtsnachfolger kann aber nur dann eine Klausel erteilt werden, wenn für den gesetzlichen Forderungsübergang auch die Höhe des Anspruchs offenkundig oder urkundlich nachgewiesen wird (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 727 Rz. 7).

Nachdem der Antragsteller während des Verfahrens mitgeteilt hat, dass nur noch ein Anspruch von 647 EUR bzw. 450 EUR bestanden habe, hat er bereits die Höhe der Forderung nicht schlüssig dargelegt. Zudem genügt die Vorlage von Computerauszügen über das bei dem Antragsteller geführte Forderungskonto nicht, um den Nachweis der Höhe der übergegangenen Forderung zu führen. Auch hier ist die Höhe des Anspruchs gem. § 727 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung erfolgt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7537470

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