Leitsatz (amtlich)
Für ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch kann es für die Abwägung mit den Interessen des Eigentümers darauf ankommen, inwieweit bestimmte Rechtsansprüche gegen diesen möglich erscheinen. Dafür ist aber vorzutragen, welche konkreten Ansprüche der Antragsteller gegen den Bucheigentümer zu verfolgen beabsichtigt.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg, Grundbuchamt, vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte hat unter Vorlage der Kopie eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Bernburg, Nachlassgericht, vom 21. August 2019 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Bernburg beantragt, ihr unbeglaubigte Grundbuchauszüge bezüglich folgender Grundstücke, eingetragen in das Grundbuch von W., zugänglich zu machen:
Blatt 4... : Flurstück 5/3 der Flur 3,
Blatt 1... : Flurstücke 2/11 u. 2/22 der Flur 3, Flurstücke 16/4 u. 2/54 der Flur 4,
Blatt 6... : Flurstücke 73/4 und 73/5 der Flur 3,
Blatt 9... : Flurstück 73/6 der Flur 3.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Eigentümer der Grundstücke ehemals der am 15. Mai 1963 verstorbene P. F. gewesen sei. Sie sei neben anderen dessen Erbin. Unter Umgehung der Erben seien nach dem Tod von P. F. andere Personen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Es sei beabsichtigt, Grundbuchberichtigungsanträge zu stellen, so dass ein berechtigtes Interesse bestehe.
Das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, hat der Beteiligten mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die beantragten Grundbuchauszüge nicht übersandt werden könnten. Herr F. sei dort kein eingetragener Eigentümer. Die Grundstücke seien bereits an Dritte übertragen worden. Die benannten Flurstücke seien sämtlich in dem Grundbuch von W. Blatt 8... mit Herrn F. als Eigentümer eingetragen gewesen. Im Jahre 1972 sei ein Eigentumswechsel erfolgt. Die Eintragungsunterlagen befänden sich im Grundbucharchiv in Barby. Dort habe sie die Möglichkeit zur Einsichtnahme. Eine eventuell beabsichtigte Antragstellung auf Grundbuchberichtigung sei bei dieser Sachlage nicht möglich.
Darauf hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 15. November 2019 mitgeteilt, dass die Eigentümernachfolge geprüft werden soll, denn Ansprüche der Erben könnten heute nur gegenüber dem jetzigen Eigentümer geltend gemacht werden. Es solle geprüft werden, ob seit 1963 eine lückenlose Rechtsnachfolge bestehe. Die Prüfung, ob die Ansprüche der Erben erfolgreich sein könnten, obliege nicht dem Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 22. November 2019 weiter ein berechtigtes Interesse verneint. Es sei bisher nicht einmal nachgewiesen, dass bereits die erste Eigentums-umschreibung von P. F. auf den nächsten Eigentümer unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfolgt sei. Mögliche Ansprüche beträfen auch nicht die jetzigen Eigentümer der Grundstücke.
Hierauf hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 bekräftigt, dass sie ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Grundbücher habe. P. F. sei als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eintragung seiner Ehefrau in ehelicher Vermögensgemeinschaft sei unterblieben. Nachdem P. F. am 15. Mai 1963 verstorben sei, heiße es in einem Protokoll über die Auseinandersetzung von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 31. August 1963, dass die Erben nach P. F. auf die Übernahme der Wirtschaft verzichtet hätten. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Sie und auch die weiteren Erben und die Ehefrau hätten nicht auf die Annahme der Erbschaft verzichtet. Verzichtserklärungen oder Erbschaftsausschlagung lägen dem Nachlassgericht nicht vor. Sie vermute daher, dass die Eintragung der jetzigen Eigentümer unrechtmäßig und unter Umgehung der Erben erfolgt sei. Um prüfen zu können, gegen wen mögliche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, sei die Einsicht in das Grundbuch erforderlich. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Grundbuchamtes sei, die Erfolgsaussichten eventueller Rückübertragungsansprüche oder anderweitiger Ansprüche der Erben zu prüfen.
Gegen die weiter abschlägige Entscheidung des Grundbuchamtes, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 unter Bezug auf Ihr bisheriges Vorbringen Erinnerung eingelegt. Dieser hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 8. Januar 2020 nicht abgeholfen und die Akten der zuständigen Rechtspflegerin vorgelegt mit der Begründung, dass bereits im Jahre 1972 ein Eigentumswechsel erfolgt sei, diese Eintragungsunterlagen lägen dem Grundbuchamt allerdings nicht vor. Durch die Antragstellerin werde lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die Eintragung der jetzigen Eigentümer durch Umgehung der Erben des P. F. erfolgt sei, was kein berechtigtes Interesse darstelle. Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat das Grundbuchamt,...