Leitsatz (amtlich)
Wird Zwangsgeld festgesetzt um eine einstweilige Anordnung durchzusetzen ist hiergegen eine sofortige Beschwerde nicht zulässig, denn bezüglich einer Zwischenentscheidung reicht der Rechtsweg nicht weiter als in der Hauptsache. Gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht ist eine sofortige Beschwerde jedoch ausgeschlossen.
Verfahrensgang
AG Zerbst (Beschluss vom 14.08.2003; Aktenzeichen 7 F 136/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des AG vom 14.8.2003 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 250 Euro als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG der Antragstellerin wegen Nichtgewährung des im Beschluss vom 24.7.2003 festgelegten Umgangsrechts ein Zwangsgeld i.H.v. 250 Euro festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die fehlerhafte Zustellung des Beschlusses an sie kritisiert, was zur Folge hätte, dass die Nichtgewährung des Umgangs am 2.8.2003 nicht bestraft werden dürfe.
Das AG hat die Sache vorgelegt.
Bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen Bedenken.
Denn die einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht vom 24.7.2003 war mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar (ZPO, §§ 621g i.V.m. 620a–c).
Daher ist der hierauf wegen Umgangsrechtsverletzung ergangene Zwangsgeldschluss nicht anfechtbar, weil bezüglich dieser Zwischenentscheidung der Rechtsweg nicht weitergehen kann, als der in der einstweiligen Anordnung, die insoweit „Hauptsache” ist (OLG Karlsruhe v. 22.1.1998 – 2 WF 158/97, OLGReport Karlsruhe 1998, 414 = FamRZ 1999, 242).
Unabhängig davon wäre das Rechtsmittel auch nicht begründet gewesen, denn die Antragstellerin hat, wie sich eindeutig aus der Beschwerde ergibt, in Kenntnis des Beschlusses den festgelegten Umgangsrechtstermin am 2.8.2003 nicht ermöglicht.
Dass die Zustellung des Beschlusses vom 24.7.2003 auch an sie erfolgt ist, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht schädlich, denn im nichtstreitigen FGG-Verfahren ist § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO (er entspricht § 176 ZPO a.F.) nicht entspr. anwendbar. Die Zustellung durfte, da in der dem Rechtsanwalt Trabert erteilten Prozessvollmacht nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Zustellungen nur an ihn zu erfolgen haben, auch an die Antragstellerin vorgenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO, 13a FGG.
Fundstellen