Leitsatz (amtlich)
Beauftragt eine - durch Rechtsanwalt und deutschen Patentanwalt vertretene - Prozesspartei in einem Markenrechtsstreit einen italienischen "Consulente in marchi" mit der Recherche und Darstellung des Schutzumfangs einer international registrierten Marke in Italien, um das Ergebnis dieser Begutachtung dem Prozessgericht (hier: zur Erfüllung einer richterlichen Auflage) vorzulegen, so ist für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung als Teilaspekt der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der hierdurch verursachten Aufwendungen nicht § 140 Abs. 3 MarkenG, sondern § 91 Abs. 1 ZPO maßgeblich.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 13.02.2012; Aktenzeichen 7 O 2085/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Magdeburg vom 13.2.2012 in der Fassung des Beschlusses vom 31.5.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.200,31 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen der Verletzung eines markenrechtlichen Unterlassungsvertrages geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist durch das am 17.11.2011 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Naumburg, mit dem die Berufung des Beklagten gegen seine antragsgemäße Verurteilung durch das LG zurückgewiesen worden ist, beendet worden.
Mit Schriftsatz vom 1.3.2011, beim LG eingegangen am 4.3.2011, hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten in I. Instanz i.H.v. 12.067,37 EUR zzgl. des Ausgleichs des Gerichtskostenzuschusses und Prozesszinsen beantragt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2011, beim LG eingegangen am 1.12.2011, hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten II. Instanz i.H.v. 8.359,61 EUR zzgl. des Ausgleichs des Gerichtskostenzuschusses und Prozesszinsen beantragt.
Die Rechtspflegerin des LG Magdeburg hat mit ihrem Beschluss vom 13.2.2012 die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten I. und II. Instanz i.H.v. insgesamt 20.426,98 EUR nebst Zinsen jeweils i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.067,37 EUR seit dem 4.3.2011 und aus weiteren 8.359,61 EUR seit dem 1.12.2011 festgesetzt.
Gegen diesen, ihnen am 21.2.2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.2.2012. Sie beanstanden, dass sie vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht angehört worden seien; die Postsendung des LG sei an die vormalige Kanzleianschrift adressiert worden und habe den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 24.2.2012 erreicht. In der Sachen meinen die Beklagten, dass die Kosten für italienische Anwälte i.H.v. 3.098,81 EUR nicht erstattungsfähig seien. Sie haben das Anfallen von Kopierkosten i.H.v. 101,50 EUR, hilfsweise dessen Erforderlichkeit bestritten. Sie rügen, dass die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für die Wahrnahme des Termins am 19.1.2011 nur zu 50 % erstattungsfähig seien, weil die Reise zugleich der Wahrnahme des Termins in einem Parallelrechtsstreit (7 O 1788/09) gedient habe. Die Beklagten wenden sich gegen die parallele Geltendmachung von Flug- bzw. Bahnkosten und Kosten für einen Mietwagen einschließlich Parkgebühren; letztere dürften höher sein als Taxikosten. Schließlich seien auch die Übernachtungskosten nicht erstattungsfähig. Hierzu hat die Klägerin am 8.3.2012 Stellung genommen.
Mit ihrem Beschluss vom 31.5.2012 hat die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und den von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Betrag auf 19.049,41 EUR reduziert. Die Teilabhilfe bezieht sich auf die Aufwendungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für Reisen zum jeweiligen Prozessgericht; insoweit hat die Rechtspflegerin angenommen, dass diese nur in Höhe der fiktiven Reisekosten von H. nach M. und zurück bzw. von H. nach N. und zurück (ohne Übernachtungskosten) erstattungsfähig seien. Die Reisekosten für den Termin am 19.1.2011 seien zudem nur zu 50 % dem vorliegenden Rechtsstreit zuzuordnen. Im Übrigen hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat dem Rechtsmittel der Beklagten teilweise abgeholfen. Soweit es die Beschwerde für unbegründet erachtet hat - hinsichtlich der Angriffe gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten der italienischen Anwälte und der geltend gemachten Kopierkosten für die I. Instanz -, begegnen die Ausführungen des LG auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken des Senats.
I. Das LG hat die fehlgeschlagene Anhörung der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren bis zum Erlass des Beschlusses vom 13.2.2012...