Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, insbesondere bei Kürzung der Anwartschaften infolge MfS-Tätigkeit.
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 25.09.2013; Aktenzeichen 5 F 320/12) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer II. des Beschlusses des AG - Familiengerichts - Stendal - vom 25.9.2013, Az.: 5 F 320/12 S, (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) - wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird Ziffer II. 3 des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Beschlusstenors - von Amts wegen - wie folgt berichtigt:
Anstelle von:
"3. Im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der Personenversicherungsanstalt Österreich findet kein Versorgungsausgleich statt."
muss es richtigerweise lauten:
"3. Bezüglich des bei der Pensionsversicherungsanstalt Österreich bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten."
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 25.09.2013 hat das AG - Familiengericht - Stendal die Ehe der Beteiligten, insoweit rechtskräftig seit dem 01.03.2014, geschieden (Ziffer I der Beschlussformel), und sodann mit Ziffer II der Entscheidungsformel den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten dergestalt durchgeführt, dass es - nach Kapitalwerten - Versorgungsanwartschaften zu Gunsten des Antragstellers in Höhe von rund 61.000,00 Euro übertrug, was bedeutete, dass die Antragsgegnerin, die bislang eine Invalidenrente von 1.187,28 Euro erhält, nach dem Ausgleich nur noch eine solche von monatlich 851,92 Euro erhalten soll.
Hiergegen wendet sich die Antraggegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt den vollständigen, zumindest aber den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG.
Dem Ganzen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Antragsteller wurde am 03.11.1958 geboren. Nachdem er einen dreijährigen Wehrdienst im B. Wachregiment, einem dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unterstellten Regiment, absolviert hatte, trat er als hauptamtlicher Mitarbeiter in die Dienste des MfS, wo er als Personenschützer, zuletzt mit Dienstgrad eines Oberleutnants, bis zur politischen Wende insgesamt 12 Jahre tätig war. Nach der Wende arbeitete er teilweise selbstständig, absolvierte dann in den 90iger Jahren mit finanzieller Unterstützung der Antragsgegnerin seine Meisterausbildung für Schilder- und Lichtreklameherstellung und war zeitweise in M. im Bereich des Flughafenschutzes bei der Sicherheitsfirma A. tätig, zuletzt als deren Schichtleiter. Derzeit lebt der Antragsteller mit seiner am 25.01.1974 geborenen Lebensgefährtin M. Sch. sowie den beiden aus ihrer Beziehung hervorgegangenen Kindern A. W., geb. am 05.12.2011, und Hanna W., geb. am 23.02.2015, zusammen. Die Bedarfsgemeinschaft Sch./W. erhält Leistungen zur Sicherung des Unterhalts nach SGB II.
Die Antragsgegnerin ist am 24.03.1959 geboren. Sie arbeitete bis zum 02.10.1990 bei der Volkspolizei B. im Bereich Meldewesen und war dabei zuständig für die Ausgabe von Reiseausweisen und Ausreisegenehmigungen. Danach nahm sie am 15.08.1991 in H. bei der Stadtverwaltung eine Erwerbstätigkeit auf und leitete dort bis zum 31.12.1999 das Einwohnermeldeamt. Diese Tätigkeit musste die Antragsgegnerin infolge ihrer schweren Erkrankung infolge Nierenkrebs aufgeben. Seit dem Jahr 2000 ist sie dauerhaft Invalidenrentnerin und bezieht seit dem eine entsprechende Invalidenrente, die zuletzt monatlich 1.187,28 Euro betrug. Ferner erhält sie, da sie infolge mehrerer operationsfolgenbedingter Schlaganfälle weitere gesundheitliche Schäden erlitten hat, Leistungen der Pflegestufe I.
Die Beteiligten schlossen am 02.06.1978 vor dem Standesbeamten In H. unter der Heirats-Reg.-Nr.: 33/1978 die Ehe.
Aus der Ehe der Beteiligten sind 2, mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen, unter anderem der für die Betreuung und Pflege der Antragsgegnerin tätige Sohn N..
Während der Ehe erhielten die Beteiligten von den Eltern der Antragsgegnerin, den Eheleuten A. und R. P., deren Hausgrundstück zu Eigentum übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung des jeweils hälftigen Miteigentums an dem Eigenheim war zu Gunsten der Eltern der Antragsgegnerin ein Altenteilsrecht sowie die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 50.000 Euro vereinbart. Nach dem sich die Eheleute am 13.11.2006 durch Auszug des Antragstellers getrennt hatten, wurde das Hausgrundstück im Jahre 2008 mit Billigung des Antragstellers und nach dessen förmlichen Verzicht auf den Ehegattenpflichtteil, das Hausgrundstück war bereits Mitte der 90iger Jahre der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu Alleineigentum übertragen worden, verkauft, und der Erlös aus diesem Geschäft fiel an die beiden Kinder der Beteili...