Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Rücknahme der Hauptsache nach Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Nachdem eine einstweilige Anordnung erlassen worden war, wurde die Hauptsache zurückgenommen. Das FamG hat die Kosten der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner auferlegt. Der Senat hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht weitergehen kann als die Hauptsache.
Normenkette
ZPO § 620
Verfahrensgang
AG Zerbst (Beschluss vom 01.08.2006; Aktenzeichen 7 F 403/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Zerbst vom 1.8.2006 - 7 F 403/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 200 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Beschluss vom 12.9.2005 hat das AG auf Antrag der Antragstellerin und wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und vorhergehender Anhörung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung den Zugang der Antragstellerin zur ehelichen Wohnung geregelt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Der Beschluss ist dem Antragsgegner mit der Antragsschrift am 14.9.2005 zugestellt worden. Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist vor Zustellung zurückgenommen worden. Mit Beschluss vom 1.8.2006 hat das AG die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat und mit der er beantragt, die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Er rügt insb. die Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die isolierte Kostenentscheidung des AG ist unzulässig. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Beschwerderechtsweg nicht weiter gehen kann als der Hauptsacherechtszug. Ist gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel zulässig, so ist auch gegen die isolierte Kostenentscheidung keine Beschwerde gegeben (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 99 Rz. 6; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 21a Rz. 9). Danach ist hier eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. Die hier für die Kostenentscheidung maßgebliche Hauptsache ist die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung vom 12.9.2005. Diese ist nach §§ 621g Satz 2, 620c ZPO nicht anfechtbar. Damit ist auch die hierzu nachträglich ergangene Kostenentscheidung nicht anfechtbar.
Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wurde der Antragsgegner mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 6.9.2006, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsgegner hält an seiner sofortigen Beschwerde fest, wobei er in seiner Stellungnahme gemäß Schriftsatz vom 18.9.2006 verkennt, dass ihm ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung standen, sich gegen die erlassene einstweilige Anordnung zu wehren. Zwar war das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde aus den bereits genannten Gründen nicht statthaft, er hätte aber einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können (§§ 621g Satz 2, 620b ZPO). Dies hat er allerdings unterlassen.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge gem. § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren orientiert sich am Kosteninteresse.
Fundstellen
Haufe-Index 1683614 |
FamRZ 2007, 1035 |
NJOZ 2007, 2428 |
OLGR-Ost 2007, 659 |
www.judicialis.de 2006 |