Normenkette
ZPO § 91a; BGB §§ 1602, 1605, 1610
Verfahrensgang
AG Dessau (Aktenzeichen F 86/00) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG -FamG- Dessau vom 22.8.2000, Az.: F 86/00, abgeändert.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden vollen Umfanges der Klägerin auferlegt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin nach einem Streitwert von 1.900 DM zur Last.
4. Von Amts wegen wird der Streitwertbeschluss des AG -FamG- Dessau vom 4.10.2000 abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache auf 6.045 DM festgesetzt.
Gründe
I. Gemäß richterlicher Verfügung vom 3.5.2000 (Bl. 57 d.A.) ist die vom 19.11.1999 datierende Stufenklage (Bl. 1–5 d.A.), gerichtet auf Auskunft über die im Zeitraum April 1998 bis März 1999 erzielten Einkünfte und auf Unterhaltszahlung ab September 1999 auf der Grundlage der erteilten Auskunft, dem Beklagten am 11.5.2000 (Bl. 58 d.A.) zugestellt worden. Nach Auskunfterteilung des Beklagten mit Schriftsatz vom 8.6.2000 (Bl. 61–63 d.A.) haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 100/104 d.A.).
Durch Beschluss vom 22.8.2000 (Bl. 105/106 d.A.), dem Beklagten zugestellt am 1.9.2000 (Bl. 107 d.A.), hat das AG gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der allein der Klägerin zur Last fallenden Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens – dem Beklagten auferlegt und durch Beschluss vom 4.10.2000 (Bl. 109 d.A.) den Streitwert für die Hauptsache auf 1.000 DM und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 2.478 DM festgesetzt.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die am 15.9.2000 beim AG eingegangene Beschwerde des Beklagten (Bl. 111/112 d.A.), der meint, der Klägerin habe mangels Bedürftigkeit ein Auskunftsanspruch nicht zugestanden, so dass die gesamten Kosten des Rechtsstreits von der Klägerin getragen werden müssten.
II. Die gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. § 577 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des AG hat in der Sache Erfolg.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich des gesamten Rechtsstreits über die von der Klägerin angestrengte und rechtshängig gewordene Stufenklage war gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Entsprechend dem voraussichtlichen Unterliegen der Klägerin in dem erstinstanzlichen Rechtsstreit ohne die einvernehmliche Erledigungsanzeige der Parteien erscheint es nach der Grundregel des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gerechtfertigt, die Klägerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
Entgegen der Auffassung des AG entbehrte bereits der von der Klägerin am 11.5.2000 mittels einer Stufenklage rechtshängig gemachte Auskunftsanspruch einer materiell-rechtlichen Grundlage, da entgegen § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin die begehrte Auskunft des Beklagten über seine Einkommensverhältnisse nicht erforderlich war.
Eine Unterhaltsberechtigung der Klägerin gem. § 1602 Abs. 1 BGB oder jedenfalls ein Unterhaltsbedarf gem. § 1610 BGB war zunächst ab November 1999, exakt: ab dem 12.11.1999 mit dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Klägerin, nicht mehr gegeben. Der Bedarf Auszubildender beträgt gem. Nr. 5.8 S. 1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg (Stand: 1.7.1999) als Regelsatz monatlich 1.020 DM. Dieser Bedarf wurde ungeachtet eines eventuell noch in Ansatz zu bringenden Wohnvorteils allein durch Ausbildungsvergütung, Halbwaisenrente und Kindergeld bei der Klägerin ab November 1999 nahezu vollständig abgedeckt (Bl. 95, 37, 46 d.A.). Lediglich bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten hätte demzufolge eine Erhöhung des Regelsatzes gem. Nr. 5.8, letzter Satz der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg (Stand: 1.7.1999) gerechtfertigt sein können. Von guten wirtschaftlichen Verhältnissen des sogar wiederholt und ab Januar letzten Jahres erneut arbeitslosen Beklagten konnte indes zu keinem Zeitpunkt gesprochen oder ausgegangen werden. Eine Erhöhung des Regelsatzes von 1.020 DM schied damit von vornherein aus, und für ein diesbezügliches Auskunftsverlangen der aufgrund eigener Einkünfte bereits über den Regelsatz verfügenden Klägerin bestand mithin keine Veranlassung oder Erforderlichkeit i.S.d. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB.
Soweit die Klägerin in der Zeit von September 1999 als Ausgangspunkt des Zahlungsverlangens bis etwa Mitte November 1999 mangels Ausbildungsverhältnisses nur über einen Betrag von rund 570 DM monatlich verfügt hat, muss sie sich einerseits einen deutlich niedrigeren Unterhaltsbedarf und andererseits auch entgegenhalten lassen, dass sie sich ausweislich der nur fünf von ihr angeführten Bewerbungen in der Zeit von Juni bis Oktober 1999 (Bl. 33 d.A. = S. 2 des Schriftsatzes vom 20.3.2000) nur unzu...