Leitsatz (amtlich)
Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert von 200 DM überschritten ist und wenn auch gegen eine Hauptsachenentscheidung ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre.
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Aktenzeichen 221 F 23/01 UK) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG Magdeburg vom 22.6.2001 – 221 F 23/01 UK, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 329 DM festgesetzt.
Gründe
Der als sofortige Beschwerde zu wertende Widerspruch des Beklagten vom 2.7.2001 (Bl. 56, 57 d.A.) gegen die Kostenentscheidung des AG Magdeburg vom 22.6.2001, mit welcher ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist gem. den §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff., 577 ZPO zwar grundsätzlich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden.
Allerdings ist das Rechtsmittel hier gleichwohl nicht zulässig, weil der Hauptsachestreitwert in erster Instanz nur 1.000 DM beträgt.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO hängt nämlich nicht nur davon ab, dass der Kostenstreitwert einen Betrag von 200 DM übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO), sondern außerdem auch davon, dass die Berufungsgrenze von 1.500 DM nach § 511a ZPO überschritten ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 13.11.1986 – 2 WF 143/86, NJW 1987, 387; OLG Frankfurt v. 11.3.1988 – 1 WF 38/88, NJW-RR 1988, 838).
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 91a Abs. 2 ZPO ist dem Grunde nach nur gegeben, weil nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache eine Entscheidung über diese nicht mehr stattfinden kann. Im Rahmen einer Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO muss nämlich i.d.R. auch über den vermutlichen Ausgang des Rechtsstreits entschieden werden.
Ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hätte hier gegen die Entscheidung in der Hauptsache wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer i.H.v. 1.500 DM gem. § 511a ZPO Berufung nicht eingelegt werden können. Die Zulassung der Beschwerde des Beklagten gem. § 91a Abs. 2 ZPO hätte daher das unhaltbare Ergebnis zur Folge, dass eine weitere Instanz über den vermutlichen Ausgang des Rechtsstreits entscheiden würde, die in der Hauptsache gar nicht gegeben wäre (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 19.1.1999 – 3 WF 151/98).
Nach alledem kann die Kostenbeschwerde gem. § 91a Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur in dem Fall zulässig sein, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist. Insoweit schließt sich der Senat der hierzu vertretenen überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rz. 27 m.w.N.).
Die vom AG vorgenommene Streitwertbemessung ist i.Ü. nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen (§ 574 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert war gem. den §§ 14, 12 GKG, § 3 ZPO nach dem Betrag der im erstinstanzlichen Rechtsstreit angefallenen Kosten – bei einem Streitwert von 1.000 DM – zu bemessen (Gerichtsgebühren nach § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, KV Nr. 1201, § 11 Abs. 2 GKG sowie klägerische Anwaltskosten nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, §§ 31 Abs. 1, Nr. 1, 37 Nr. 7, 26 BRAGO).
gez. Hahn gez. Wiedenlübbert gez. Materlik
Fundstellen