Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgerecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Eltern sind grundsätzlich zur Konsensbildung verpflichtet.

Formelhafte Äußerungen wie, sie könnten nicht miteinander reden oder nur noch über ihre Anwälte kommunizieren, ist für eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht ausreichend. Ebenso wenig steht der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts eine große räumliche Entfernung oder die Tatsache entgegen, dass beide Elternteile lediglich in Nebenpunkten zerstritten sind.

 

Normenkette

BGB §§ 1671, 1671 Abs. 2 Nr. 2, §§ 1684, 1697a

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Aktenzeichen 5 F 517/98)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das Urteil des AG - FG - Wittenberg vom 22.2.2001 – 5 F 517/98, unter Ziff. 4 Buchst. a) und b) des Urteilstenors – unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags des Kindesvaters – wie folgt geändert:

a) Dem Antragsgegner wird über den ihm auf Grund des Teilvergleichs vom 25.1.2001 zugebilligten Umgang mit seinen Kindern F., Z. und Y.D. auch der Umgang in den ersten zwei Wochen der jeweiligen Sommerferien, im Jahre 2001 allerdings nur für die Zeit vom 30.7.2001 bis zum 7.8.2001 mit den Kindern F. und Z. gewährt.

b) Dem Antragsgegner wird weiterhin das Recht zum Umgang mit seinen Kindern in den Winter-, Herbst- und Osterferien im turnusmäßigen Wechsel wie folgt gewährt:

– in Jahren mit ungerader Endziffer in den Herbstferien und

– in Jahren mit gerader Endziffer in den Oster- und Winterferien.

II. Des Weiteren wird – von Amts wegen – der Umgang des Antragsgegners mit seinem am 23.8.1996 geborenen Sohn Y.D. bis einschließlich zum 31.3.2002 ausgeschlossen.

III. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des AG - FamG - Wittenberg vom 22.2.2001 unter Ziff. 2 des Tenors – unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags des Kindesvaters – wie folgt abgeändert:

Der Antragstellerin wird unter Aufhebung der gemeinsamen Sorge die alleinige elterliche Sorge für das Kind Y.D. übertragen.

Betreffend die Kinder F. und Z.D. wird ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

Im Übrigen wird der weiter gehende Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen.

IV. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA H.Sch., Sch.-straße 2, W., zu ihrer Vertretung bewilligt.

V. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

VI. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

VII. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 15.11.1989 vor dem Standesamt B. zur Heiratsregister-Nr. 1195A/1989 die Ehe.

Aus ihrer Ehe sind die minderjährigen Kinder F.D., geboren am 24.12.1988, Z.D., geboren am 13.4.1994, und Y.D., geboren am 23.8.1996, hervorgegangen.

Seit Januar 1996 lebten die Parteien getrennt.

Mit Schriftsatz vom 9.11.1998 reichte die Kindesmutter Scheidungsantrag ein, dem sich der Kindesvater mit eigenem Antrag vom 30.4.1999 anschloss.

Im Termin vor dem AG - FamG - Wittenberg vom 25.1.2001 schlossen die Parteien bezüglich des Umgangsrechts mit ihren Kindern folgenden Teilvergleich (Bl. 39. d.A.):

„1. Der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern F., Z. und Y. wird wie folgt geregelt:

jedes 1. Wochenende im Monat von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erstmals 2.–4.2.2001;

2. Die Parteien sind darüber einig, dass als 1. Woche im Monat die Woche gilt, bei der die Wochentage Freitag bis Sonntag Bestandteil des laufenden Monats sind. Der Antragsgegner holt die Kinder bei der Antragstellerin ab und bringt sie wieder dorthin zurück.”

Mit am 22.2.2001 verkündetem Urteil (Bl. 46 ff. d.A.) hat das AG - FamG - Wittenberg

1. die Ehe der Parteien geschieden,

2. die elterliche Sorge für die Kinder F., Z. und Y.D. auf die Kindesmutter allein übertragen,

3. den Teilvergleich vom 25.1.2001 familiengerichtlich genehmigt,

4. dem Kindesvater über den Teilvergleich hinaus mit seinen Kindern Umgang wie folgt gewährt:

a) die zweite Hälfte der Sommerferien für 3 Wochen,

b) die zweite Hälfte der Winter-, Oster- und Herbstferien,

c) alle 2 Jahre im Wechsel Weihnachten bzw. Silvester, und zwar

vom 23.12., 12.00 Uhr, bis zum 27.12., 18.00 Uhr, bzw.

vom 28.12., 12.00 Uhr, bis zum 1.1., 18.00 Uhr,

d) für das Jahr 2001 zu Weihnachten.

Zudem hat das AG über den Anspruch auf Kindesunterhalt entschieden (Ziff. 6 und 7 des Urteils) und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt (Ziff. 8 des Urteils).

Das Urteil ist zwischenzeitlich bezüglich der Ziff. 1 (Scheidungsausspruch) und der Ziff. 6 und 7 (Kindesunterhalt) in Rechtskraft erwachsen.

Gegen diese Umgangsrechtsentscheidung des ihr am 27.2.2001 zugestellten Urteils hat die Kindesmutter am 22.3.2001 Beschwerde eingelegt, mit der sie erstrebt,

die unter Ziff. 4 Buchst. a des Urteils getroffene Umgangsregelung teilweise dahin gehend abzuändern, dass dem Kindesvater der Umgang mit seinen Kindern

1. in den Sommerferien des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr ...

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