Entscheidungsstichwort (Thema)
Ingenieur-Bauwerke
Leitsatz (amtlich)
1. Keine Kostenerstattung für die Antragstellerin bei übereinstimmender Erledigterklärung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (Fortführung der Rspr. in OLG Naumburg, Beschl. v. 16.12.2004 - 1 Verg 15/04).
2. Auch die Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwVfG LSA, die nach § 128 Abs. 4 S. 3 GWB entsprechend anwendbar ist, sieht eine Kostenerstattung für den Antragsteller bei übereinstimmender Erledigterklärung nicht vor.
3. Es ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Vergabestelle aus Anlass eines Nachprüfungsverfahrens und der damit einhergehenden Selbstprüfung ihrer Angebotswertung vor einer Entscheidung der Vergabekammer eine Wiederholung der Angebotswertung ankündigt und dadurch eine übereinstimmende Erledigterklärung des Nachprüfungsverfahrens ermöglicht.
Verfahrensgang
Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 28.12.2004; Aktenzeichen 1 VK LVwA 72/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.12.2004, 1 VK LVwA 72/04, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 986 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin hatte einen Auftrag über freiberufliche Dienstleistungen mit einer Auftragssumme von etwa 600.000 EUR netto EU-weit zur Vergabe ausgeschrieben. Die Antragstellerin hatte sich am Vergabeverfahren mit einem eigenen Angebot beteiligt. Die Antragsgegnerin hatte ihr mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot eines Mitbewerbers zu erteilen.
Die Antragstellerin hat ein Nachprüfungsverfahren bei der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel betrieben, dass der Antragsgegnerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung untersagt werden möge. Sie hat eine Wiederholung der Angebotswertung begehrt. Wenige Tage nach Zustellung des Nachprüfungsantrages hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung aufgehoben werde und dass die Angebotswertung wiederholt werden solle. Darauf hin hat die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt; dieser Erledigterklärung hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.
Die Vergabekammer hat im schriftlichen Verfahren über die Kosten der Nachprüfung entschieden; mit ihrem Beschl. v. 28.12.2004 hat sie die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Dabei hat sie - u.a. aus Billigkeitsgründen - von einer Erhebung von eigenen Verfahrensgebühren abgesehen und der Antragstellerin lediglich ihre Auslagen i.H.v. 55,10 EUR auferlegt.
Gegen diese ihr am 7.1.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.1.2005 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim OLG Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist u.a. der Meinung, dass auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des X. Zivilsenates des BGH vom 9.12.2003 (BGH v. 9.12.2003 - X ZB 14/03, MDR 2004, 829 = BGHReport 2004, 782), hier ausnahmsweise eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin in Betracht komme, weil sich die Antragsgegnerin durch ihre faktische Abhilfe in die Rolle der Unterlegenen begeben habe und weil zudem § 80 VwVfG LSA eine Kostenerstattungspflicht jedenfalls für diejenigen Fälle vorsehe, in denen die Antragsgegnerin die Erledigung durch Aufhebung der angegriffenen Entscheidung selbst herbeiführe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 21.1.2005 sowie - ergänzend - auf den Schriftsatz vom 14.2.2005 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 28.12.2004, 1 VK 72/04, aufzuheben, der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschl. der zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin notwendig war.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat im Einvernehmen beider Beteiligter die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Schlusstermin am 22.2.2005 angeordnet.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Vergabekammer geht zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin nach § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA alle Kosten im Nachprüfungsverfahren einschl. ihrer eigenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen hat. Hiervon abweichende gesetzliche Kostenregelungen bestehen für den hier vorliegenden Fall der übereinstimmenden Erledigterklärung der Hauptsache nicht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der ...