Verfahrensgang

AG Zeitz (Aktenzeichen 3 F 218/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.9.2001 gegen den Beschluss des AG Zeitz vom 19.9.2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Gründe

In der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2001 beantragte der Antragsgegner in einen Scheidungsverfahren die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich, weil noch notwendige Auskünfte der Rentenversicherungsträger fehlten. Ohne dass das AG über den Antrag ausdrücklich entschieden hat, wurde eine Vertagung der Verhandlung auf den 19.9.2001 beschlossen. In der Sitzung vom 19.9.2001 beschloss das AG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens, obwohl über die Abtrennung keine Entscheidung vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Abtrennung, worauf das Gericht erklärte, dass es bei der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bleibe. Daraufhin erklärte der Antragsgegner, er lege gegen die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens sofortige Beschwerde ein. Dann stellten die Parteien die Anträge zum Scheidungsverfahren und den übrigen Folgesachen, worauf das AG Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumte und im Verkündungstermin dann ein Urteil verkündete, in dem die Ehe der Parteien geschieden wurde und gleichzeitig über die Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich eine Entscheidung erfolgte.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. Hier mangelt es durch die Wiederaufnahme einer Folgesache bereits an einer Beschwer der Ehegatten, denn das FamG hat durch die Verbundentscheidung lediglich das Verfahren so durchgeführt, wie es den Bestimmungen der ZPO entspricht. Gemäß § 629 ZPO besteht für das FamG grundsätzlich die Verpflichtung zu einer Verbundentscheidung, die Abtrennung einer Folgesache ist nur unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO gestattet. Da der Sinn einer Abtrennung die Scheidung der Ehe vor an sich gebotener gemeinsamer Entscheidung mit allen anhängigen Folgesachen ist, hat dann die Abtrennung im Scheidungsurteil zu erfolgen, eines ausdrücklichen Abtrennungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Frage, ob die Abtrennung zu Recht erfolgte, ist dann im Rahmen einer Anfechtung des Scheidungsurteils zu klären. Ergeht gleichwohl ein separater Abtrennungsbeschluss, ist dieser nach § 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar (BGH FamRZ 1979, 221). Wenn schon nach dem eben Gesagten ein separater Abtrennungsbeschluss nicht notwendig ist, dann gilt dies erst recht für den Fall, dass das FamG von Amts wegen eine abgetrennte Folgesache wiederaufnimmt. Der Wiederaufnahmebeschluss des AG war somit überflüssig.

Umstritten ist, ob ein Beschluss, mit dem die Abtrennung einer Folgesache abgelehnt worden ist, der Anfechtung unterliegt (vgl. OLG Naumburg v. 5.12.1996 – 3 WF 114/96, OLGReport Naumburg 1997, 69; v. 14.10.1999 – 8 UF 209/99, OLGreport Naumburg 2000, 360; v. 7.8.1999 – 8 UF 245/99, FamRZ 2001, 430; a.A. OLG Naumburg v. 29.6.2001 – 14 WF 108/01, OLGReport Naumburg 2001, 464). Die Beantwortung dieser Frage kann hier offen bleiben, denn der Beschwerdeführer begehrt zwar letztlich die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens bei gleichzeitiger gerichtlicher Beendigung der Ehe, sei es durch Eheauflösung oder Scheidung, wendet sich hier aber, dem Gesetzeszweck völlig zuwiderlaufend, gegen einen Beschluss, mit dem die Wiederaufnahme eines vermeintlich abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens beschlossen worden ist. Die formelle Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens kann ihn hier nicht beschweren, weil sie gesetzlich geboten ist. Darüber hinaus besteht auch für das dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Begehren kein Rechtschutzbedürfnis, die Beschwerde ist mithin unzulässig.

Dr. Friederici Bisping Wiedenlübbert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108676

NJOZ 2002, 1531

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge