Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren: Anfechtbarkeit einer Kostengrundentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Isolierte Kostengrundentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Endentscheidungen i.S.v. § 38 FamFG und deshalb mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar. Für diese gilt der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von mehr als 600 EUR.
Gleiches gilt für eine hier mit einer Hauptsacheentscheidung erlassenen Kostengrundentscheidung. Diese ist abweichend vom alten Recht (§ 20a Abs. 1 FGG) jetzt nach dem FamFG isoliert anfechtbar.
Normenkette
FamFG §§ 38, 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1; FGG § 20a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen 3 F 729/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 29.1.2010 - 3 F 729/09 (SO), wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gem. § 58 ff. FamFG statthafte (1) und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 19.1.2010, aufgrund dessen der Kindesmutter die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, nachdem sie ihren Antrag auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgenommen hatte, bietet in der Sache keinen Erfolg (2).
1. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gem. § 58 FamFG gegen die isolierte Kostenentscheidung betreffend das vorliegende Sorgerechtsverfahren ergibt sich bereits daraus, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung des FamFG bewusst für den Fortfall des bis dato geltenden § 20a FGG entschieden hat. Danach war ehedem für den Regelfall des § 20a Abs. 1 FGG die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in FGG-Verfahren nur gemeinsam mit der Hauptsache möglich und nur ausnahmsweise dann, wenn keine Hauptsacheentscheidung ergangen war, eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zugelassen (Zimmermann, Das neue FamFG, 2009, Rz. 237; Feskorn, in Zöller, ZPO, § 58 FamFG, Rz. 5; BT-Drucks. 16, 6308, S. 168). Handelt es sich indes wie hier (ursprünglich) um eine Familiensache i.S.d. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG, und erledigt sich diese Hauptsache durch Rücknahme des Antrags, so hat das Gericht nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG, da durch sie der noch letzte anhängige Gegenstand des Verfahrens instanzbeendend entschieden wird (Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG, Rz. 4; vgl. auch BT-Drucks. 16/12717, 71). Als Endentscheidung aber unterliegt die isolierte Kostenentscheidung, so die übrigen Zulässigkeitserfordernisse erfüllt sind, grundsätzlich der Beschwerde nach § 58 ff. FamFG (Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG, Rz. 4; Zimmermann, a.a.O., Rz. 237). Gleiches gilt für die Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung. Diese ist gemäß den vorstehenden Ausführungen in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG isoliert anfechtbar.
Da auch hinsichtlich des Vorliegens der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Bedenken bestehen, konnte die Kindesmutter zulässigerweise den isoliert über die Kosten des Sorgerechtsverfahrens entscheidenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 29.1.2009 mit der Beschwerde anfechten, die innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingegangen ist. Die erforderliche Beschwer von mehr als 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht.
2. Indes ist das Rechtsmittel der Kindesmutter in der Sache selbst unbegründet und damit erfolglos.
Denn zu Recht weist das AG in seinem "Nichtabhilfebeschluss" vom 9.2.2010 (eine Abhilfe war hier durch das AG ohnehin nicht zulässig, § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) darauf hin, dass keine Erledigung der Hauptsache i.S.v. § 83 Abs. 2 FamFG eingetreten ist, sondern die Kindesmutter vielmehr mit Schriftsatz vom 10.1.2010, wie auch hilfsweise ausdrücklich erklärt, ihren Antrag auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn T. N. zurückgenommen hat. Allein der Rückwechsel des Jungen aus dem Haushalt der Kindesmutter in denjenigen des Kindesvaters hat nämlich noch nicht per se, folgt man dem Vorbringen der Kindesmutter in der Antragschrift vom 19.11.2009, das etwaige Regelungsbedürfnis für das Aufenthaltsbestimmungsrecht entfallen lassen, soll doch T. nach dem Vorbringen der Kindesmutter gar Angst vor seinem Vater gehabt haben und sollte deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu zugunsten der Kindesmutter geregelt werden.
Nach Rücknahme des Antrags auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Kindesmutter hatte jedoch das AG gem. § 83 Abs. 2 FamFG entsprechend § 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu...