Normenkette

FGG §§ 19, 33, 53b

 

Verfahrensgang

AG Aschersleben (Aktenzeichen 4 F 131/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Aschersleben vom 26.1.2001 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.3.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FamG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 19 FGG) gegen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 33 FGG) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgelds müssen die vorzunehmende Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen. Die notwendigeKonkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben (Senat, Beschl. v. 15.11.2000 – 8 WF 212/00). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Er leidet daher an einem Verfahrensfehler.

Abgesehen davon hat das Gericht in erster Linie seiner Pflicht zu genügen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 53b Abs. 2 S. 2 FGG). Dazu kann es u.a. den anderen Ehegatten befragen. Außerdem können sämtliche vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen dem Rentenversicherer überreicht werden. Erst wenn die Amtsermittlung erfolglos bleibt, kommt eine Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den auskunftspflichtigen Ehegatten in Betracht (Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 53b, Rz. 9d).

Dabei dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden (Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 20a). Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner – ausweislich der von ihm vorgelegten PKH-Unterlagen – Sozialhilfe bezieht.

Dr. Friederici Horlbog Bisping

VorsiRiOLG RiAG RiOLG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1108713

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