Leitsatz (amtlich)

Das Recht eines Beamten auf Widerruf oder eines Zeitsoldaten auf Nachversicherung unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn der Betreffende bis zum Ende der Ehezeit noch nicht in ein Beamtenverhältnis bzw. unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen worden ist. Nur das Nachversicherungsrecht ist auch dann auszugleichen, wenn der Betreffende nach Ende der Ehezeit in das Beamtenverhältnis bzw. unbefristet Soldatenverhältnis übernommen wurde. Das Recht ist extern auszugleichen. Hat der Ausgleichspflichtige das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

 

Verfahrensgang

AG Eisleben (Beschluss vom 21.12.2012; Aktenzeichen 3 F 168/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Eisleben vom 21.12.2012 dahin abgeändert, dass im Tenor die bisherigen Ziff. 5 und 6 die Ordnungszahlen 7 und 8 erhalten und im Anschluss an Nr. 4 folgende Nr. 5 und 6 eingefügt werden:

5. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung (Geschäftszeichen: St .../1995), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. monatlich EUR 0,52 auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1995, begründet. Das Anrecht ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

6. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung (Geschäftszeichen: St .../195), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. monatlich EUR 14,18 auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1995, begründet. Das Anrecht ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.067,12 festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Versorgungsausgleich.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 15.2.1991 die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehe wurde auf Grund eines am 25.8.1995 zugestellten Scheidungsantrags durch Urteil des Familiengerichts vom 4.12.1997 rechtskräftig geschieden, wobei die Folgesache Versorgungsausgleich (nach § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO) abgetrennt worden ist.

Bis zum Ende der Ehezeit (31.7.1995; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ist der Antragsteller im Land Sachsen-Anhalt Beamter auf Widerruf gewesen, wie die Beteiligte zu 1 (Bezügestelle der Oberfinanzdirektion Magdeburg) mit Schriftsatz vom 22.2.2012 (Bl. 73 d.A.) und die Beteiligte zu 3 (Beschwerdeführerin) in ihrer Beschwerdeschrift vom 20.2.2013 (Bl. 138 d.A.) mitgeteilt haben.

Nach dem Ende der Ehezeit - und der Rechtskraft der Ehescheidung - hat das Land Sachsen-Anhalt zum 1.1.2010 eine Anpassung der Beamtenversorgung des Landes an das Westniveau vorgenommen (§ 18c Abs. 3 des Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9.12.2008; GVBl. LSA 2009, S. 598, 599).

Mit Verfügung vom 6.4.2011 hat das Familiengericht das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.12.2012 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht das während der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Gegen diese - ihr am 25.1.2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der am 25.2.2013 beim Familiengericht eingelegten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der sie den unterlassenen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus seinem Beamtenverhältnis auf Widerruf rügt.

II. Die zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist begründet, denn auch das während der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:

1. a) Bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit hat sich der Status der betreffenden Person zwar noch nicht so verfestigt, dass der Betreffende einen Anspruch auf eine Beamten- bzw. Soldatenversorgung nach dem BeamtVG (hier: Landesbesoldungsgesetz) bzw. nach dem SVG erworben hat. Falls das Dienstverhältnis durch Widerruf oder Zeitablauf endet, ist der Betreffende aber in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Auch bei einem Beamten auf Widerruf und einem Zeitsoldaten führt das Dienstverhältnis also zu einem Versorgungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob er später in ein Beamtenverhältnis oder unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen wird; denn falls er übernomme...

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