Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung für ein Ehescheidungsverfahren: Berücksichtigung von Sozialhilfe bzw. ALG II
Leitsatz (amtlich)
Bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren ist von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Hierzu gehören jedoch keine staatlichen Sozialleistungen wie die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Zeitz (Beschluss vom 27.08.2008; Aktenzeichen 6 F 138/07 S) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte B., W. und Partner, B., wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das AG hat mit Beschluss vom 27.8.2008 den Teilgeschäftswert für das Scheidungsverfahren im Verbund mit 2.000 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung, die ihnen am 11.9.2008 zugestellt worden ist, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18.9.2008 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, der Wert sei auf 3.978,42 EUR festzusetzen, weil die Parteien bei Einleitung des Verfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. zusammen 1.326,14 EUR erhalten hätten.
Das FamG hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (z.B. 8 WF 99/07) nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Das Rechtsmittel, über das gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, das es von den Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen eingelegt wurde, da die Partei selbst kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Erhöhung des Streitwertes hätte.
In der Sache selbst ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren ist gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG zwar von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören jedoch keine staatlichen Sozialleistungen wie die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II (Senat, Beschl. v. 8.5.2007 - 8 WF 99/07, unter Hinweis auf OLG Celle FamRZ 2006, 1690; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 807; OLG Dresden OLGReport Dresden 2007, 306; OLG Rostock, Beschl. v. 12.4.2007 - 10 WF 72/07). Das Gesetz knüpft hinsichtlich der Gebührenberechnung mit der Bezugnahme auf das Nettoeinkommen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an. Diese individuelle Belastbarkeit wird aber nicht durch Sozialleistungen bestimmt. Vielmehr sind diese staatlichen Zuwendungen gerade Ausdruck fehlender eigener Mittel der Empfänger (OLG Celle FamRZ 2006, 1690, 1691).
Demnach hat das AG den Teilgeschäftswert gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG richtigerweise auf 2.000 EUR festgesetzt, so dass die Beschwerde erfolglos bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2094048 |
FamRZ 2009, 639 |
FPR 2009, 187 |
HRA 2008, 12 |
OLGR-Ost 2009, 332 |