Leitsatz (amtlich)
Befinden sich vom Auskunftspflichtigen vorzulegende Belege im Besitz eines Dritten, der die Herausgabe dieser Unterlagen an den Auskunftsberechtigten von der Zustimmung des Auskunftspflichtigen abhängig macht, und nimmt der Auskunftsberechtigte dann in einem gerichtlichen Verfahren den Auskunftspflichtigen auf Abgabe der Zustimmung in Anspruch, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG, wobei (bei antragsgemäßer Entscheidung) für den Wert der Beschwer des Auskunftspflichtigen auf dessen Abwehrinteresse und nicht auf das Angriffsinteresse des Auskunftsberechtigten abzustellen ist.
Verfahrensgang
AG Eisleben (Beschluss vom 27.06.2014; Aktenzeichen 3 F 58/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 27.6.2014 verkündeten Beschluss des AG - Familiengerichts - Eisleben wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt bis EUR 100.
Gründe
I. Der Antragsteller fordert von der Antragsgegnerin Belege, um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich ermitteln zu können.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 30.5.1981 die Ehe miteinander geschlossen. Auf Grund eines notariellen Vertrags vom 5.12.2000 erwarb die Antragsgegnerin das Alleineigentum an einem Baugrundstück an der L. 20 in A., auf dem sie von dem Bauunternehmen M. GmbH aus K. ein Eigenheim errichten ließ. Nachdem das Bauunternehmen den Auftrag ausgeführt hatte, machte der Antragsteller oder die Antragsgegnerin beim AG - Familiengericht - Aschersleben das Ehescheidungsverfahren rechtshängig, in dem die Ehe mit Beschluss vom 12.7.2012 rechtskräftig geschieden wurde.
Da der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wurde, forderte der Antragsteller - nachdem er eine Auskunft über das Vermögen der Antragsgegnerin angemahnt hatte, soweit es für die Berechnung ihres Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) - die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.1.2013 auf, die Feststellung des Werts ihres Hausgrundstücks mit Hilfe eines von ihm, dem Antragsteller, zu beauftragenden Sachverständigen zu dulden (analog § 1379 Abs. 2 Satz 3 BGB; vgl. Erman/Budzikiewicz, BGB, 13. Auflag, § 1379 Rz. 15 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH).
Als sich herausstellte, dass die Antragsgegnerin ihr Hausgrundstück auf Grund eines notariellen Vertrags vom 19.3.2013 veräußert hatte und die Erwerber F. und K. F. es nicht gestatteten, dass ein Sachverständiger das Hausgrundstück besichtige (vgl. Erman/Budzikiewicz, a.a.O., m.w.N.), forderte der Antragsteller - nachdem das Bauunternehmen M. GmbH mitgeteilt hatte, die Bauunterlagen nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin herauszugeben - die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4.9.2013 auf, ihm, dem Antragsteller, gegenüber die Zustimmung zur Herausgabe der Bauunterlagen durch das Bauunternehmen zu erklären.
Und als die Antragsgegnerin die Abgabe der Willenserklärung verweigerte, machte der Antragsteller am 25.10.2013 beim AG - Familiengericht - Eisleben das vorliegende Verfahren anhängig, in dem die Antragsgegnerin mit einem am 27.6.2014 verkündeten Beschluss (nach einem Verfahrenswert von EUR 3.000; § 42 Abs. 3 FamGKG; vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 52 Rz. 42) zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet wurde.
Gegen diese - ihr am 3.7.2014 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 29.7.2014 beim Familiengericht eingereichten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, den Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung abzuweisen.
II. Die form- und fristgemäße Beschwerde (§§ 58 ff., § 117 FamFG) ist nicht zulässig, da die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung nicht mit mehr als EUR 600 beschwert wurde:
1. Nachdem der Antragsteller eine Auskunft über das Vermögen der Antragsgegnerin angemahnt hatte, soweit es für die Berechnung ihres Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), fordert er nunmehr Belege, um den Wert des Hausgrundstücks der Antragsgegnerin mit Hilfe eines von ihm, dem Antragsteller, zu beauftragenden Sachverständigen - auf seine Kosten - ermitteln zu können (analog § 1379 Abs. 2 Satz 3 BGB; vgl. Erman/Budzikiewicz, BGB, 13. Aufl., § 1379 Rz. 15 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH). Schon nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden alten Recht hatte der geschiedene Ehegatte nicht nur eine Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, soweit es für die Berechnung seines Anfangs- und Endvermögens maßgeblich war, sondern auf Anforderung auch Belege vorzulegen, soweit der andere Ehegatte diese benötigte, um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich ermitteln zu können; dabei konnte es sich auch um Bauunterlagen handeln, die Anhaltspunkte für den Wert eines Hausgrundstücks des Auskunftspflichtigen lieferten, den der Auskunftsberechtigte mit Hilfe eines von ihm - auf seine Kosten - zu beauftragenden Sachverständigen feststellen konnte (§ 242 BGB; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1379 Rz. 12 unter Bezugn...